Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2014

6. Mitteilungspflichten

Für die Weitergabe von Informationen und Daten über bayerische Unternehmen an Behörden anderer Länder nach Art. 31 EG-Öko-VO ist – vorbehaltlich der Befugnisse des Staatsministeriums – ausschließlich die Landesanstalt zuständig.

6.1 Mitteilungen der Kontrollstellen an die Landesanstalt

In geeigneten Fällen kann die Landesanstalt die erforderlichen Angaben und Daten zur besseren Verarbeitung und Nutzung auch in elektronischer Form verlangen.

6.1.1 

Festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße sowie die eingeleiteten Maßnahmen teilen die Kontrollstellen – bei Unregelmäßigkeiten unter Beifügung der entsprechenden Bescheide – unverzüglich der Landesanstalt mit.
Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt auf Anforderung betriebsspezifische Unterlagen und Berichte über Betriebsbesichtigungen.

6.1.2 

Erhält eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 ÖLG begründen können, teilt die Kontrollstelle den Vorgang unverzüglich der Landesanstalt mit. Diese entscheidet über die beizubringenden Angaben und die vorzulegenden Unterlagen.

6.1.3 

Erhält eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die eine Straftat nach § 12 ÖLG begründen können, teilt sie diese unverzüglich der Landesanstalt mit, die über die Einschaltung der Staatsanwaltschaft entscheidet.

6.1.4 

Die Kontrollstellen melden der Landesanstalt für jedes Quartal spätestens zum 30. des Folgemonats einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit; dabei ist das Formblatt Anhang E der Leitlinien der BLE für die Zulassung privater Kontrollstellen zu verwenden.

6.1.5 

Die Kontrollstellen übermitteln der Landesanstalt bis spätestens 31. Januar für das abgelaufene Jahr
einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit; dabei ist das Formblatt Anhang E der Leitlinien der BLE für die Zulassung privater Kontrollstellen zu verwenden,
die Namen der Kontrollpersonen und die Zahl der von ihnen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen durchgeführten Kontrollen, gegliedert nach Bayern und dem übrigen Bundesgebiet. Dazu ist das Formblatt Anhang F der Leitlinien der BLE für die Zulassung privater Kontrollstellen zu verwenden.

6.1.6 

Die Kontrollstellen übermitteln rechtzeitig die Einsatzpläne der Kontrollpersonen.

6.1.7 

Die Landesanstalt kann zusätzliche Informationen verlangen, soweit diese erforderlich sind, um den gesicherten Fortbestand der Kontrollstelle, die Tauglichkeit ihrer Einrichtungen, die Qualifikation des Personals sowie die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Kontrollstelle beurteilen zu können.

6.1.8 

Die Landesanstalt kann zusätzlich Informationen verlangen, die zur zentralen Erfassung von Rückstandsproblemen oder zur Erstellung von statistischen Auswertungen erforderlich sind.

6.2 Mitteilungen der Kontrollstellen an andere Behörden

6.2.1 

Anhaltspunkte für Verstöße gegen Vorschriften, deren Vollzug der Lebensmittelüberwachung obliegt, teilt die Kontrollstelle der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) unverzüglich mit. Eine Kopie erhält die Landesanstalt. Die Meldung kann alternativ auch an die Landesanstalt erfolgen. Anhaltspunkte für eine Straftat nach den genannten Vorschriften teilen die Kontrollstellen unverzüglich der Landesanstalt mit, die über die Einschaltung der Staatsanwaltschaft entscheidet und die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde informiert.
Bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen Rechtsvorschriften ohne unmittelbaren Bezug zum ökologischen Landbau gelten die allgemeinen Grundsätze für die Weitergabe von Daten und Informationen.

6.2.2 

Nr. 6.2.1 gilt sinngemäß für die Zusammenarbeit der Kontrollstellen und der Landesanstalt mit der Regierung von Oberbayern, die für die Futtermittelüberwachung in Bayern zuständig ist.

6.3 Mitteilungen der Landesanstalt an das Staatsministerium oder nachgelagerte Behörden

Die Landesanstalt
legt im ersten Quartal für das abgelaufene Jahr eine Aufstellung der landwirtschaftlichen Betriebe vor, die nach den Regeln des ökologischen Landbaus wirtschaften und für das Kontrollverfahren gemeldet sind,
teilt unverzüglich Verstöße mit, aus denen sich förderrechtliche Konsequenzen ergeben können,
legt zur Mitte des Quartals eine konsolidierte Fassung der zusammengefassten Berichte der Kontrollstellen über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Quartal vor.
Die Mitteilungspflichten der Landesanstalt nach Nr. 2.1.12 bleiben unberührt.