Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2012

4. Verhältnis zur internen und externen Evaluation

Die Evaluation gemäß Art. 113c BayEUG bleibt von den Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung an Ganztagsschulen im Sinn dieser Bekanntmachung unberührt. Die Bilanzberichte und Erfahrungen der Schulaufsicht können aber im Rahmen der externen Evaluation für den Ganztagsbereich ergänzend zur Information herangezogen werden.