Inhalt

VV-ModQV-AM
Text gilt ab: 01.01.2012

3. Teilnahme, Prüfung und Abschluss

3.1 

1Das Ergebnis der Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung mündlich und der für die Anmeldung gemäß Nr. 1.3 Satz 1 zuständigen Behörde sowie dem Staatsministerium umgehend schriftlich mitzuteilen. 2Ist die Prüfung nicht bestanden, ist die Entscheidung von der Fortbildungseinrichtung auf Verlangen schriftlich zu begründen.

3.2 

1Für die Prüfung gilt § 38 Abs. 3 APO entsprechend. 2Entscheidungen gemäß Satz 1 sowie gemäß § 9 ModQV trifft die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Fortbildungseinrichtung.

3.3 

1Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) soll den Teilnehmern und Teilnehmerinnen von der zuständigen Fortbildungseinrichtung innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung von der Fortbildungseinrichtung schriftlich zu begründen.

3.4 

1Das Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.