Inhalt

VV-ModQV-AM
Text gilt ab: 01.01.2012

2. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

2.1 

1Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den anliegenden Übersichten geregelt. 2Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung am Ende der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von zwölf Monaten, bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Zeitraum von 18 Monaten liegen.

2.2 

Das Staatsministerium kann inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht länger als fünf Jahre vor Beginn der modularen Qualifizierung absolviert wurden, im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung anrechnen, die nicht mit einer Prüfung abschließen.