Inhalt

VV-ModQV-AM
Text gilt ab: 01.01.2012

1. Zuständigkeiten und Verfahren

1.1 

1Die Zuständigkeit für die Organisation sowie die Durchführung der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die in den anliegenden Übersichten benannten Fortbildungseinrichtungen übertragen. 2Das System der modularen Qualifizierung gilt für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen sowie anderer Geschäftsbereiche und Körperschaften unter der Aufsicht des Staatsministeriums, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ModQV kein Konzept zur modularen Qualifizierung erstellt haben und ihre Beamten und Beamtinnen nach diesem Konzept qualifizieren lassen.

1.2 

1Die Einrichtungen gemäß Nr. 1.1 Satz 1 tragen Sorge dafür, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 2Dabei wird der modulare Aufbau berücksichtigt.

1.3 

1Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV auf die Ernennungsbehörden übertragen. 2Diese bestimmen die Beamten und Beamtinnen, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legen erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 3Sie unterrichten die angemeldeten Teilnehmer und Teilnehmerinnen schriftlich über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Anmeldung und Teilnahme setzen die Betrauung mit den Aufgaben eines entsprechend höher bewerteten Dienstpostens voraus. 5Beamte und Beamtinnen, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der nach Satz 1 zuständigen Behörde.