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Text gilt ab: 01.09.2012

5. Gewährung von Mehrarbeitsvergütung

5.1 

Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12), mit der Maßgabe, dass der in § 2 Abs. 1 AzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte mit Vorbereitung und Nachbearbeitung entspricht.

5.2 

1Mehrarbeit liegt vor, wenn über das Stundenmaß hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule, für die diese Regelung Gültigkeit hat, Unterricht erteilt wird. 2Wird einer Lehrkraft aus dienstlichen Gründen eine Entlastung vom Stundenmaß gewährt oder werden ihr auf eine sonstige Tätigkeit Unterrichtsstunden angerechnet, so liegt Mehrarbeit vor, wenn die ermäßigte Stundenzahl überschritten wird.

5.3 

Voraussetzung für die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ist, dass die Mehrarbeit
schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde. Die Anordnung oder Genehmigung muss dabei Unterrichtsfach, Semester und Stunde genau bezeichnen.
mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat beträgt. Mehrarbeitsvergütung kann nur für die Unterrichtstätigkeit gewährt werden. Eine bloße Beaufsichtigung einer Klasse oder die Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellt, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerratssitzung) kann eine Mehrarbeitsvergütung nicht begründen. Werden mehr als drei Unterrichtsstunden Mehrarbeit geleistet, so wird die Vergütung auch für die ersten drei Stunden gewährt.
nicht durch Freizeit innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann. Für den Freizeitausgleich können die den Urlaubsanspruch der Lehrkraft übersteigenden Schulferien sowie Sonderurlaub und Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen nicht herangezogen werden. Sonstiger ersatzloser Ausfall von Unterrichtsstunden, die die Lehrkraft im Rahmen ihres Stundenmaßes zu erteilen hätte, ist beim Freizeitausgleich und bei der Zahl der Stunden, für die eine Mehrarbeitsvergütung gewährt wird, zu berücksichtigen, es sei denn, der Unterrichtsausfall ist durch die verpflichtende Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerratssitzung) bedingt.
(Art. 87 Abs. 5 Bayerisches Beamtengesetz; Art. 61 Bayerisches Besoldungsgesetz).

5.4 

1Mehrarbeit wird durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Vorschlag der Schule angeordnet. 2Die angeordnete Mehrarbeit geht der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit vor.

5.5 

Mehrarbeit kann auch angeordnet werden für
teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte,
Lehrkräfte, denen aus Altersgründen oder wegen ihrer Schwerbehinderung (Nr. 2.1) allgemein die Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wird,
wobei für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung jeweils die Voraussetzungen nach Nr. 5.3 gegeben sein müssen.

5.6 

1Eine Vergütung kann nur für tatsächlich geleistete Mehrarbeit gewährt werden. 2Eine Pauschalierung oder eine Weitergewährung während der Ferien, Krankheit und dergleichen ist ausgeschlossen.