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Text gilt ab: 01.09.2012

4. Zahl der eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte

Die Zahl der voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer nach Nrn. 3.1 und 3.2 wird wie folgt festgestellt:
Es werden zunächst alle an einer Schule nach Maßgabe der Unterrichtspflichtzeit voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer, einschließlich des Schulleiters, wenn dieser nach Nr. 3.1 Unterricht erteilt, gezählt.
Bei hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern, die nur mit einem Teil ihrer Unterrichtspflichtzeit an der Schule eingesetzt sind, werden die für die Dauer eines Schuljahres an der Schule anfallenden Stunden der nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrer sowie der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte einer sonstigen Fachschule oder Fachakademie im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der noch fehlenden Unterrichtspflichtzeit zugerechnet.
Die darüber hinaus noch verbleibenden, für die Dauer eines Schuljahres anfallenden Stunden für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ergeben nach Teilung durch 24 und Auf- oder Abrundung die Zahl der weiteren voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer.