Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2012

3. Anrechnungsstunden

Für besondere dienstliche Aufgaben werden auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet:
3.1
bei Schulleitern für die Schulleitertätigkeit
mit 24 oder mehr voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
20 Wochenstunden,
mit 20 bis 23 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
18 Wochenstunden,
mit 16 bis 19 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
16 Wochenstunden,
mit 12 bis 15 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
14 Wochenstunden,
mit 8 bis 11 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
12 Wochenstunden,
mit 4 bis 7 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
10 Wochenstunden.
Ein Teil der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit kann auf den ständigen Vertreter des Schulleiters und die Mitarbeiter in der Schulleitung übertragen werden;

3.2 

für Aufgaben der Schulverwaltung und für pädagogische Aufgaben der Schule für je zwei voll eingesetzte hauptamtliche/hauptberufliche Lehrer bis zu einer Wochenstunde. Diese Anrechnungsstunden können nicht auf den Schulleiter übertragen werden;

3.3 

bei der Fachakademie neben Nr. 3.2 für je ein Semester bis zu zwei Wochenstunden;
3.4
für besondere Tätigkeiten werden auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet:
1.
Leitung von Versuchsfeld sowie Unterweisung in diesen Anlagen (Höhere Landbauschule, Technikerschule)
bis zu drei Wochenstunden im Sommerhalbjahr,
2.
EDV-Betreuung (alle Fachschulen)
bis zu zwei Wochenstunden pro Schule,
3.
Betreuung der Korrektur, Facharbeiten, Praktikumsberichte
bis zu zwei Wochenstunden,
4.
Praktikumsbetreuung
bis zu 0,2 Wochenstunden pro Studierendem,
5.
Lehrplanarbeit, Qualitätsmanagement
bis zu zwei Wochenstunden pro Schule,
6.
Betreuung des Alumni-Netzwerks
bis zu einer Wochenstunde,
7.
für besondere dienstliche Aufgaben, zeitlich begrenzt und anlassbezogen im Einzelfall nach Entscheidung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.