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Text gilt ab: 01.09.2012

2. Kürzung der Unterrichtspflichtzeiten (Stundenermäßigung)

Die Unterrichtspflichtzeit der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrer nach Nr. 1 wird wie folgt gekürzt:

2.1 

Für Schwerbehinderte bei einer Erwerbsminderung
2.1.1
von mindestens 50 v. H.
um zwei Wochenstunden
2.1.2
von mindestens 70 v. H.
um drei Wochenstunden
2.1.3
von mindestens 90 v. H.
um vier Wochenstunden
nach Vorlage der amtlichen Feststellung an die personalaktenführende Behörde.

2.2 

1Lehrer, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Wochenstunde, Lehrer, die im gleichen Zeitraum das 60. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von zwei Wochenstunden, Lehrer, die im gleichen Zeitraum das 62. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von drei Wochenstunden. 2Bei Vollendung des maßgebenden Lebensjahrs in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt. 3Lehrern in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.

2.3 

1Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 2.1 und 2.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. 2Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. 3Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden. 4Dies gilt auch für Lehrer, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind. 5Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 2.1 und 2.2 werden durch die Gewährung von Anrechnungsstunden nach Nr. 3 nicht berührt.