Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2011

4. Nachweis der Teilnahme

1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 bis 4 FachV-VI ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. 2Eine nicht erfolgreiche Teilnahme ist von den Prüferinnen bzw. Prüfern schriftlich zu begründen und durch die nach § 35 Satz 1 FachV-VI zuständige Behörde der Teilnehmerin bzw. dem Teilnehmer mitzuteilen.
1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 5 FachV-VI) ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme gilt das Gleiche wie bei einer nicht erfolgreichen Prüfung.
1Die nach § 35 Satz 1 FachV-VI zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest, § 40 Abs. 6 FachV-VI. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in ein Amt ab A 14 (Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG).