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ZustBek-FM
Text gilt ab: 01.03.2019
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2034.6-F

Zuständigkeiten zur Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
(Zuständigkeitsbekanntmachung – ZustBek-FM)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 22. August 2012, Az. 25 - P 1400 FV - 18 930/12

(FMBl. S. 386)

Zitiervorschlag: Zuständigkeitsbekanntmachung (ZustBek-FM) vom 22. August 2012 (FMBl. S. 386), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. April 2019 (BayMBl. Nr. 151) geändert worden ist

1.   Einstellung, Kündigung, Höhergruppierung

Die Befugnis zur Einstellung, Kündigung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Änderung des Arbeitsvertrages und Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus wird ausgeübt von
a)
dem Bayerischen Landesamt für Steuern,
der Landesfinanzschule Bayern,
den Finanzämtern,
den Finanzgerichten,
dem Landesamt für Finanzen,
der Staatlichen Kurverwaltung Bad Brückenau,
dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
dem Bayerischen Hauptmünzamt,
der Staatlichen Lotterieverwaltung,
der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern,
dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
dem Zentrum Staatsbäder
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dienststelle;
b)
den Außenverwaltungen und Außenstellen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dienststelle bis einschließlich Entgeltgruppe 6 TV-L;
c)
der Hauptverwaltung der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs.

2.   Abordnung, Versetzung, Nebentätigkeit, Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen

Die Befugnis zur Abordnung und Versetzung innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde des Freistaates Bayern wird ausgeübt von
a)
dem Bayerischen Landesamt für Steuern,
den Finanzgerichten,
dem Landesamt für Finanzen,
der Staatlichen Kurverwaltung Bad Brückenau,
dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
dem Bayerischen Hauptmünzamt,
der Staatlichen Lotterieverwaltung,
der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern,
dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
dem Zentrum Staatsbäder
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs;
b)
den Außenverwaltungen und Außenstellen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dienststelle bis einschließlich Entgeltgruppe 6 TV-L;
c)
der Hauptverwaltung der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs.
Die vorgenannten Behörden bzw. Staatsbetriebe entscheiden ferner über die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen sowie über die Untersagung von Nebentätigkeiten.

3.   Urlaub und sonstige Freistellungen von der Arbeitsleistung

3.1  

Für die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Zuständigkeitsregelungen über die Gewährung von Dienstbefreiung entsprechend anzuwenden.

3.2  

Für die Gewährung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (§§ 26, 27 TV-L, § 15 Abs. 3 TVÜ-Länder, § 208 SGB IX) sowie für die Freistellung von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L) sind
a)
bis zu fünf Arbeitstagen
die Beschäftigungsdienststellen
b)
von mehr als fünf Arbeitstagen
die in Nr. 2 genannten Behörden und Staatsbetriebe für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs zuständig.

3.3  

Für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 28 TV-L) sowie für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt (z.B. Elternzeit – §§ 15 ff. BEEG, Pflegezeit – §§ 3 ff. PfZG, Familienpflegezeit – §§ 3 ff. FPfZG) sind die in Nr. 2 genannten Behörden und Staatsbetriebe für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs zuständig, es sei denn, in vergleichbaren beamtenrechtlichen Fällen wäre nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV die oberste Dienstbehörde zuständig. Die Zuständigkeit für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen kann von den nach Satz 1 zuständigen Behörden auf die ihnen nachgeordneten Dienststellen übertragen werden.

4.   Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld, Abrechnung von Umzugskosten- und Reisekostenvergütungen

Die §§ 8 und 9 StMFH-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F) in der jeweils geltenden Fassung gelten insoweit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

5.   Bayerische Spielbanken

Die Befugnis zur Einstellung, Kündigung (§ 18 RTV) und Höhergruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken obliegt der jeweiligen Spielbankleitung. Sie entscheidet ferner über die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen und über die Bewilligung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeitarbeit (§ 20 RTV). Die Spielbankleitung ist zuständig für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 16 RTV), Arbeitsbefreiung (§ 17 RTV) und für sonstige gesetzlich geregelten Freistellungen von der Arbeitsleistung (z.B. Elternzeit – §§ 15 ff. BEEG, Pflegezeit – §§ 3 ff. PfZG, Familienpflegezeit – §§ 3 ff. FPfZG). Außerdem ist die Spielbankleitung zuständig für die Bewilligung und Abrechnung der Umzugskostenpauschale (§ 3 ZTV) und der Reisekostenvergütungen (§ 7 Abs. 5 GTV).
Bei ihren Entscheidungen hat die Spielbankleitung den Genehmigungsvorbehalt des § 4 Abs. 1 der Betriebssatzung für die Spielbanken im Freistaat Bayern zu beachten.
Die Befugnisse zur Rückgruppierung, Abordnung und Versetzung (§ 5 RTV) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken sowie die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen bzw. Nebentätigkeiten (§ 4 RTV) und die Gewährung von Vorschüssen (§ 7 Abs. 2 GTV) sind der Staatlichen Lotterieverwaltung vorbehalten.

6.   Staatliches Hofbräuhaus München

Die Ausübung der Personalbefugnisse für die Beschäftigten des Staatlichen Hofbräuhauses in München wird von der Direktorin/von dem Direktor ausgeübt. Sie/Er ist befugt zur Einstellung, Kündigung, Ein- und Umgruppierung sowie für (sonstige) Änderungen des Arbeitsvertrages der Beschäftigten. Die Direktorin/der Direktor entscheidet ferner über die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vergünstigungen und über die Bewilligung von Teilzeitarbeit sowie über gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung (z.B. Elternzeit – §§ 15 ff. BEEG, Pflegezeit – §§ 3 ff. PfZG, Familienpflegezeit – §§ 3 ff. FPfZG). Außerdem ist sie/er zuständig für die Bewilligung und Abrechnung von Trennungsgeld, die Zusage und Abrechnung der Umzugskostenvergütung sowie die Genehmigung und Abrechnung von Dienst- und Fortbildungsreisen.

7.   Ehrung von Arbeitsjubilaren

Die nach § 6 Abs. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Ehrung von Arbeitsjubilaren vom 1. Juli 1988 (AllMBl S. 735, StAnz Nr. 34) der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis, Arbeitsjubilare ihres Geschäftsbereichs für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen, wird übertragen
a)
den in Nr. 1 genannten Dienststellen und Verwaltungen;
b)
den Staatsbetrieben des Freistaates Bayern, soweit das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat oberste Aufsichtsbehörde ist.

8.   Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten

Für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Zuständigkeitsregelungen entsprechend anzuwenden.

9.   Staatsbetriebe

Die Ausübung der Personalbefugnisse hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Staatsbetrieben richtet sich im Übrigen nach den für diesen Bereich jeweils geltenden besonderen Bestimmungen (z.B. Geschäftsordnung, Dienstanweisung etc.).

10.   Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Lazik
Ministerialdirektor