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Text gilt ab: 01.03.2019

7.   Ehrung von Arbeitsjubilaren

Die nach § 6 Abs. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung über die Ehrung von Arbeitsjubilaren vom 1. Juli 1988 (AllMBl S. 735, StAnz Nr. 34) der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis, Arbeitsjubilare ihres Geschäftsbereichs für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen, wird übertragen
a)
den in Nr. 1 genannten Dienststellen und Verwaltungen;
b)
den Staatsbetrieben des Freistaates Bayern, soweit das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat oberste Aufsichtsbehörde ist.