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ZustBek-FM
Text gilt ab: 01.03.2019

5.   Bayerische Spielbanken

Die Befugnis zur Einstellung, Kündigung (§ 18 RTV) und Höhergruppierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken obliegt der jeweiligen Spielbankleitung. Sie entscheidet ferner über die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen und über die Bewilligung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeitarbeit (§ 20 RTV). Die Spielbankleitung ist zuständig für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 16 RTV), Arbeitsbefreiung (§ 17 RTV) und für sonstige gesetzlich geregelten Freistellungen von der Arbeitsleistung (z.B. Elternzeit – §§ 15 ff. BEEG, Pflegezeit – §§ 3 ff. PfZG, Familienpflegezeit – §§ 3 ff. FPfZG). Außerdem ist die Spielbankleitung zuständig für die Bewilligung und Abrechnung der Umzugskostenpauschale (§ 3 ZTV) und der Reisekostenvergütungen (§ 7 Abs. 5 GTV).
Bei ihren Entscheidungen hat die Spielbankleitung den Genehmigungsvorbehalt des § 4 Abs. 1 der Betriebssatzung für die Spielbanken im Freistaat Bayern zu beachten.
Die Befugnisse zur Rückgruppierung, Abordnung und Versetzung (§ 5 RTV) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bayerischen Spielbanken sowie die Genehmigung von Nebenbeschäftigungen bzw. Nebentätigkeiten (§ 4 RTV) und die Gewährung von Vorschüssen (§ 7 Abs. 2 GTV) sind der Staatlichen Lotterieverwaltung vorbehalten.