Inhalt

ZustBek-FM
Text gilt ab: 01.03.2019

3.   Urlaub und sonstige Freistellungen von der Arbeitsleistung

3.1  

Für die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Zuständigkeitsregelungen über die Gewährung von Dienstbefreiung entsprechend anzuwenden.

3.2  

Für die Gewährung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (§§ 26, 27 TV-L, § 15 Abs. 3 TVÜ-Länder, § 208 SGB IX) sowie für die Freistellung von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L) sind
a)
bis zu fünf Arbeitstagen
die Beschäftigungsdienststellen
b)
von mehr als fünf Arbeitstagen
die in Nr. 2 genannten Behörden und Staatsbetriebe für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs zuständig.

3.3  

Für die Gewährung von Sonderurlaub (§ 28 TV-L) sowie für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeit unter Verzicht auf das Entgelt (z.B. Elternzeit – §§ 15 ff. BEEG, Pflegezeit – §§ 3 ff. PfZG, Familienpflegezeit – §§ 3 ff. FPfZG) sind die in Nr. 2 genannten Behörden und Staatsbetriebe für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs zuständig, es sei denn, in vergleichbaren beamtenrechtlichen Fällen wäre nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrlMV die oberste Dienstbehörde zuständig. Die Zuständigkeit für sonstige gesetzlich geregelte Freistellungen kann von den nach Satz 1 zuständigen Behörden auf die ihnen nachgeordneten Dienststellen übertragen werden.