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ZustBek-FM
Text gilt ab: 01.03.2019

1.   Einstellung, Kündigung, Höhergruppierung

Die Befugnis zur Einstellung, Kündigung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Änderung des Arbeitsvertrages und Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus wird ausgeübt von
a)
dem Bayerischen Landesamt für Steuern,
der Landesfinanzschule Bayern,
den Finanzämtern,
den Finanzgerichten,
dem Landesamt für Finanzen,
der Staatlichen Kurverwaltung Bad Brückenau,
dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
dem Bayerischen Hauptmünzamt,
der Staatlichen Lotterieverwaltung,
der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern,
dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
dem Zentrum Staatsbäder
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dienststelle;
b)
den Außenverwaltungen und Außenstellen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dienststelle bis einschließlich Entgeltgruppe 6 TV-L;
c)
der Hauptverwaltung der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs.