Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2012

4. Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

Die betriebliche Ausbildung wird durch überbetriebliche Schulungstage, Lehrgänge und Wettbewerbe ergänzt.

4.1 Planung und Terminfestlegung

4.1.1 

Die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der Schülerinnen und Schüler im BGJ/s Agrarwirtschaft und den Fachklassen sind in der ersten Schulwoche von den Berufsschulen umgehend den jeweils zuständigen Stellen mitzuteilen. Hierzu ist die Einwilligung der Schülerinnen und Schüler und, sofern diese noch nicht volljährig sind, auch die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

4.1.2 

Beim Ausbildungsberuf Landwirtin/Landwirt legt die Abteilung Berufliche Bildung an der Landesanstalt für Landwirtschaft zum Beginn eines neuen Schul- bzw. Ausbildungsjahres die Termine der Lehrgänge für die einzelnen Berufsschulen fest. Die vorläufigen Zahlen der Schülerinnen und Schüler im BGJ/s Agrarwirtschaft bzw. den Fachklassen sind dazu bis zum 1. Juli des Jahres den Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft über die Berufsbildungsämter mitzuteilen. Die verbindlichen Schülerzahlen im BGJ/s Agrarwirtschaft bzw. den Fachklassen sind dann in der ersten Schulwoche von den Berufsschulen den Fortbildungszentren für Landwirtschaft und Hauswirtschaft über die Berufsbildungsämter und den Regierungen mitzuteilen. Die Regierungen leiten die gemeldeten Schülerzahlen in der zweiten Schulwoche dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu.

4.1.3 

Beim Ausbildungsberuf Gärtnerin/Gärtner ist die Einteilung der Klassen, auch bei Blockbeschulung, namentlich bis Ende September den zuständigen Stellen mitzuteilen. Hierzu ist die Einwilligung der Schülerinnen und Schüler und, sofern diese noch nicht volljährig sind, auch die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten legen die Lehrgangstermine fest.
Für die übrigen Ausbildungsberufe legen die zuständigen Stellen in Absprache mit den einzelnen Berufsschulen die Lehrgangstermine fest.

4.1.4 

Die jeweils zuständigen Stellen legen die Termine der Schulungstage im Einvernehmen mit den Berufsschulen auf berufsschulfreie Tage.

4.2 Beurlaubung vom Berufsschulunterricht

Die Auszubildenden können zu den überbetrieblichen Lehrgängen nur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO) vom Unterricht beurlaubt werden.
Die Auszubildenden bzw. Schülerinnen und Schüler einer Berufsschulklasse nehmen geschlossen an den Lehrgängen teil, soweit nicht unterschiedliche Fachrichtungen oder gewählte betriebliche Schwerpunkte dem entgegenstehen.