Inhalt

AV-FachV-nVD
Text gilt ab: 01.09.2012

Teil 1
Fachtheoretische Ausbildung

1. Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene

1.1  Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung (§ 23)

1.1.1 

Die in § 23 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d genannten „weiteren ausgewählten Gebiete des besonderen Verwaltungsrechts“ legt die Bayerische Verwaltungsschule jeweils im Stoffgliederungsplan fest. Es ist darauf zu achten, dass bei diesen Gebieten sowohl die Leistungs- als auch die Eingriffsverwaltung angemessen berücksichtigt werden.

1.1.2 

Als Lehrveranstaltungsstunden gelten auch Projekte, Übungen, Zeiten für die Fertigung von Aufsichtsarbeiten und die Qualifikationsprüfung.

1.1.3 

Die Bayerische Verwaltungsschule kann darüber hinaus während der Fachlehrgänge Sonderveranstaltungen durchführen, die Bezug zur Ausbildung haben (z.B. Vorträge, Besichtigungen).

1.1.4 

Die Lehrveranstaltungsstunde dauert 45 Minuten.

1.2  Lehrveranstaltungsfreie Zeiten

Während eines Fachlehrganges sind Zeiten vor oder nach Lehrveranstaltungen – soweit nicht An- und Abreisezeiten – grundsätzlich zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu nutzen; eine berufspraktische Ausbildung findet in diesen Zeiten grundsätzlich nicht statt. Lehrveranstaltungsfreie Tage werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

1.3  Leistungsnachweise (§ 22)

1.3.1 

Leistungsnachweise in Form von Aufsichtsarbeiten oder sonstigen Arbeiten werden in den Fachlehrgängen I bis IV gefertigt. Der Fachlehrgang V dient grundsätzlich der Wiederholung und Prüfungsvorbereitung. Der Stoffverteilungsplan enthält nähere Bestimmungen über die Art, Anzahl und Termine der zu erbringenden Leistungsnachweise.

1.3.2 

Für Aufsichtsarbeiten soll eine Bearbeitungszeit von drei Stunden vorgesehen werden. Als Vorbereitung auf die Qualifikationsprüfung sollen Aufsichtsarbeiten auch an aufeinanderfolgenden Tagen gefertigt werden. Pro Tag darf nur ein Leistungsnachweis gestellt werden.

1.3.3 

Die Korrektoren und Korrektorinnen senden unverzüglich Notenlisten an die Bayerische Verwaltungsschule (bzw. die BVSregional-Standorte). Eine Zweitkorrektur findet nicht statt. Die korrigierten Leistungsnachweise werden zeitnah den Anwärtern und Anwärterinnen an einem festgesetzten Termin bei der Bayerischen Verwaltungsschule (bzw. bei den BVSregional-Standorten) zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Im Rahmen dessen besteht für die Anwärter und Anwärterinnen die Möglichkeit, sich Notizen über die Korrekturanmerkungen und den sich daraus ergebenden Nachbereitungsbedarf zu fertigen.
Die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise fließt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 in die Gesamtprüfungsnote mit ein, eine Aushändigung der Aufgaben ohne Aufsicht ist daher nicht möglich.
Die Leistungsnachweise werden bei der Bayerischen Verwaltungsschule (bzw. bei den BVSregional-Standorten) bis zum Ende des auf die Qualifikationsprüfung folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.

1.3.4 

Die Bayerische Verwaltungsschule erstellt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 für alle Lehrgangsteilnehmenden ein Notenblatt und übersendet es den Ausbildungsleitstellen. Die Notenübersicht ist Grundlage für das nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ggf. zu führende Beratungsgespräch. Zur Durchführung dieses Gesprächs können die Ausbildungsleitstellen Kopien der Leistungsnachweise anfordern.

2. Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

2.1  Studienpläne

2.1.1 

Die Studienpläne (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayFHVRG) enthalten insbesondere nähere Bestimmungen über
die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden (§ 42 Abs. 1 Satz 2) auf die Studienfachgruppen und Studienfächer sowie die Aufteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Fachstudienabschnitte (Stoffverteilung),
die Lernziele, die Gliederung und Inhalte der Studienfächer und
die Art, Anzahl und Termine der von den Studierenden zu erbringenden Leistungsnachweise (§ 44).
Die Studienpläne sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Studienabschnitte dem Staatsministerium des Innern zur Zustimmung vorzulegen.

2.1.2 

Als Lehrveranstaltungsstunden gelten auch Übungen sowie Zeiten für die Durchführung von Projekten, für die Fertigung und Besprechung von Leistungsnachweisen und für die Fertigung von Prüfungsarbeiten.

2.1.3 

Der Fachbereich kann darüber hinaus während der Fachstudienabschnitte Sonderveranstaltungen durchführen, die Bezug zum Studium haben (z.B. Vorträge, Besichtigungen).

2.1.4 

Die Lehrveranstaltungsstunde dauert 45 Minuten.

2.2  Lehrveranstaltungsfreie Zeiten

Die lehrveranstaltungsfreien Zeiten während der Fachstudienabschnitte dienen dem Selbststudium der Studierenden bzw. der Anfertigung der Diplomarbeit. Lehrveranstaltungsfreie Tage werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

2.3  Leistungsnachweise (§ 44)

2.3.1 

Leistungsnachweise sind in der Regel als Aufsichtsarbeiten, als Projektarbeiten oder in mündlicher Form zu erbringen.

2.3.2 

Für Aufsichtsarbeiten ist eine Bearbeitungszeit von mindestens eineinhalb und höchstens fünf Stunden vorzusehen. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; während der Fachstudienabschnitte sollen Aufsichtsarbeiten auch an aufeinander folgenden Tagen gefertigt werden.

2.3.3 

Die Leistungsnachweise sollen zeitnah korrigiert, besprochen und an die Studierenden zurückgegeben werden.

2.3.4 

Bei Projektarbeiten und mündlichen Leistungen weisen die Studierenden neben ihren Fachkenntnissen auch persönliche Fähigkeiten nach.