Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

2230.1.3-K

Modellversuch „Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 13. April 2012, Az. VII.8-5 S 9202.14-3-7a.577

(KWMBl. S. 199)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Modellversuch „Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ vom 13. April 2012 (KWMBl. S. 199), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. März 2022 (BayMBl. Nr. 282) geändert worden ist

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogG) vom 7. Mai 1980 (BGBl I S. 529), zuletzt geändert durch Art. 52 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515) sowie der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) mit Zustimmung der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie Umwelt und Gesundheit für den Modellversuch „Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“, der gemeinsam mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst durchgeführt wird, folgende Bekanntmachung:

1. Ziel des Modellversuchs

Mit dem Modellversuch „Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang“ soll erprobt werden, die schulische Berufsausbildung für Logopäden zum integralen Bestandteil eines Hochschulstudiums zu machen und damit schulische Erstausbildung und Studium zu kombinieren. Dabei soll evidenzbasierte logopädische Handlungsfähigkeit im medizinisch-wissenschaftlichen Kontext erworben werden.

2. Anzuwendende Bestimmungen

In der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden:
die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Logopädie der Medizinischen Fakultät an der Universität Erlangen-Nürnberg (StPO/Logo)
der Studienverlaufsplan – Inhalt, Aufbau und Gliederung des Modellversuchs
die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik (Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe – BFSO HeilB), soweit auf sie in dieser Bekanntmachung Bezug genommen wird
das Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogG)
die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO), soweit von ihr nicht im Rahmen des Modellversuchs abgewichen wird
die Verordnung über die Zulassung zu den öffentlichen Berufsfachschulen für Logopädie (ZulLogV)
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

3. Struktur der Ausbildung

3.1 

Der Modellversuch findet an der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg statt.

3.2 

Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Modellversuchs sind zugleich Schülerinnen und Schüler der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen und Studentinnen und Studenten der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

3.3 

Der Modellversuch vermittelt einen Doppelabschluss. Die staatliche Prüfung für Logopäden nach der LogAPrO wird im sechsten Semester bzw. im dritten Jahr der Ausbildung abgelegt; der akademische Abschluss „Bachelor of Science“ wird im siebten Semester erworben.

3.4 

Im Falle einer vollständigen Überführung des Modellversuchs in den Zuständigkeitsbereich der Medizinischen Fakultät an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg übernimmt diese bereits vor dem in dieser Bekanntmachung bestimmten Ende des Modellversuchs die komplette Verantwortung für die Ausbildung. Im Weiteren fänden dann die Bestimmungen der diesbezüglich abzuschließenden Kooperationsvereinbarung zwischen dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der Medizinischen Fakultät an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Anwendung.

4. Aufnahmevoraussetzungen und -kapazität

4.1 

Die Aufnahme in den Modellversuch setzt voraus

4.1.1 

das Vorliegen aller Aufnahmevorrausetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 und Abs. 2 BFSO HeilB sowie die tatsächliche Aufnahme an der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen,

4.1.2 

die allgemeine Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder eine Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte (Art. 45 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) in Verbindung mit §§ 29 und 30 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV)),

4.1.3 

das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 ZulLogV.

4.2 

Die Aufnahme in den Modellversuch erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. Entsprechend § 1 ZulLogV werden jeweils 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Modellversuch aufgenommen.

5. Inhalte des Modellversuchs

5.1 

Im Rahmen des Modellversuchs werden die Lerninhalte der Lehrpläne für die Berufsfachschule für Logopädie und die in den Anlagen 1 und 2 zur LogAPrO aufgeführten Inhalte – mit Ausnahme der Inhalte des Fachs „Stimmbildung und Sprecherziehung“ – vollumfänglich sowohl an der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen als auch an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg vermittelt.
Von der festgesetzten Stundenzahl für das Fach „Stimmbildung und Sprecherziehung“ der Stundentafel für die Berufsfachschule für Logopädie (Anlage 3 zur BFSO HeilB) und den diesbezüglichen Vorgaben der Anlage 1 zur LogAPrO wird abgewichen.
Die Fächer „Stimmbildung und Sprecherziehung “, „Praxis der Logopädie “, „Praxis der Fachgebiete“ sowie die Hospitationen liegen in der ausschließlichen Verantwortung der Schule.
Die in Anlage 2 zur LogAPrO ausgewiesenen 2100 Stunden der praktischen Ausbildung werden eingehalten.

5.2 

Der Modellversuch wird in einem Studienverlaufsplan strukturiert, der in 24 Module gegliedert ist, in denen insgesamt 210 ECTS vergeben werden.

5.3 

Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

6. Probezeit

Die Probezeit nach § 7 BFSO HeilB wird ersetzt durch eine Grundlagen- und Orientierungsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StPO/Logo.

7. Unterrichtsbeginn

Unterrichtsbeginn und Ferien nach § 14 BFSO HeilB werden von der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen in Absprache mit der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg terminiert.

8. Teilnahme, Verhinderung, Befreiung, Beurlaubung

Es gelten die §§ 15, 16, 17 Abs. 1 Sätze 1 und 4, 17 Abs. 2 und 18 BFSO HeilB entsprechend.

9. Beendigung der Teilnahme am Modellversuch

Die Teilnahme am Modellversuch endet mit Beendigung des Besuchs der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen gemäß § 19 BFSO HeilB oder durch Exmatrikulation an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

10. Leistungsnachweise

Es gelten die Regelungen der StPO/Logo, wonach Leistungsnachweise durch Modulprüfungen erbracht werden.

11. Schülerbogen

Schülerbögen werden gemäß § 32 BFSO HeilB von der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen geführt.

12. Staatliche Prüfung für Logopäden

Die staatliche Prüfung für Logopäden erfolgt im sechsten Semester gemäß
§§ 2 ff. LogAPrO.

13. Zeugnisse, Teilnahmebescheinigungen, Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung

13.1 

Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Modellversuchs wird entsprechend § 33 Abs. 6 Satz 1 BFSO HeilB und § 1 Abs. 2 LogAPrO in Verbindung mit Anlage 3 zur LogAPrO gegen Ende des sechsten Semesters bzw. des dritten Jahres die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen durch die Staatliche Berufsfachschule für Logopädie Erlangen bescheinigt. Auf einem Beiblatt zur Bescheinigung ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch ‘Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang‘ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13. April 2012 (KWMBl S. 199) in der jeweils gültigen Fassung.“.

13.2 

Bei Bestehen der staatlichen Prüfung für Logopäden nach LogAPrO erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Zeugnis nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LogAPrO in Verbindung mit Anlage 4 zur LogAPrO. Auf einem Beiblatt zu dem Zeugnis ist auf den Modellversuch wie folgt hinzuweisen: „Die Ausbildung erfolgte im Modellversuch ‘Regelungen für die kombinierte Ausbildung an der Staatlichen Berufsfachschule für Logopädie Erlangen und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg mit ausbildungsintegrierendem dualen Bachelorstudiengang‘ nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13. April 2012 (KWMBl S. 199) in der jeweils gültigen Fassung.“.

13.3 

Nach Bestehen der staatlichen Prüfung für Logopäden nach LogAPrO und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 LogG wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde “ oder „Logopädin“ von der zuständigen Stelle verliehen.

14. Beginn und Dauer des Modellversuchs

Der Modellversuch beginnt mit dem Wintersemester 2011/12. Der Eintritt in den Modellversuchversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Wintersemester 2024/2025 möglich.

15. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.

Josef Kufner
Ministerialdirigent