Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2022

8. Teilnahme, Verhinderung, Befreiung, Beurlaubung

Es gelten die §§ 15, 16, 17 Abs. 1 Sätze 1 und 4, 17 Abs. 2 und 18 BFSO HeilB entsprechend.