Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2020

II.  

1.  

Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten können auch mit Abdrucken von Gerichtskostenstemplern eines anderen Landes entrichtet werden, sofern diese von allen Landesjustizverwaltungen gemeinsam als Zahlungsnachweis zugelassen oder anerkannt worden sind. Für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und anderen nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung einzuziehenden Ansprüchen dürfen Abdrucke von Gerichtskostenstemplern eines anderen Landes nicht verwendet werden.

2.  

Die Länder sehen davon ab, sich gegenseitig einen Ausgleich zu gewähren.

3.  

Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung beim Niedersächsischen Justizministerium eingegangen ist. Das Niedersächsische Justizministerium teilt den anderen Beteiligten den Zeitpunkt des Eingangs der letzten unterzeichneten Vereinbarung mit. Gleichzeitig tritt die bisherige Freizügigkeitsvereinbarung außer Kraft.
Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.