Inhalt

AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 7
Prüfungstermine
1Prüfungen werden nach Bedarf von der zuständigen Stelle angesetzt. 2Die Prüfungstermine sowie die Anmeldefristen werden den Prüflingen mindestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.