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AEPO-KV
Text gilt ab: 01.06.2020
Fassung: 25.04.2012
§ 21
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung erhalten die Prüflinge ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2, das von der Geschäftsstelle erstellt und vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ausgestellt wird.