Inhalt

VV-ModQV-L
Text gilt ab: 01.01.2012

2. Zuständigkeit und Verfahren

2.1 

1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.

2.2 

1Das Staatsministerium als oberste Dienstbehörde bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die an der modularen Qualifizierung teilnehmen können und meldet sie zu den Maßnahmen an. 2Falls nötig, legt das Staatsministerium dafür eine Reihenfolge fest. 3Es unterrichtet die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 4 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Es informiert den Landespersonalausschuss mindestens zwei Wochen im Voraus über Zeit und Ort der mündlichen Prüfung.

2.3 

Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber dem Staatsministerium.