VV-ModQV-LE
Text gilt ab: 01.01.2012

2030.2.2-L

Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Verwaltung für Ländliche Entwicklung – zur Durchführung der modularen Qualifizierung
(VV-ModQV-LE)

Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten
vom 5. Juni 2012, Az. E7-0400-1/79

(AllMBl. S. 514)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten über das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Verwaltung für Ländliche Entwicklung – zur Durchführung der modularen Qualifizierung (VV-ModQV-LE) vom 5. Juni 2012 (AllMBl. S. 514)

Das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – Verwaltung für Ländliche Entwicklung – zur Durchführung der modularen Qualifizierung enthält eine nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) sowie der §§ 1 ff. der Verordnung zur Durchführung der modularen Qualifizierung (Modulare Qualifizierungsverordnung – ModQV) vom 14. Oktober 2011 (GVBl S. 538, BayRS 2038-5-1-1-I).

1. Geltungsbereich

1Dieses Konzept gilt für alle Beamtinnen und Beamten der Verwaltung für Ländliche Entwicklung im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik. 2Für Beamtinnen und Beamte im fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, die die modulare Qualifizierung absolvieren, findet für Ämter ab der Besoldungsgruppe (BesGr) A 10 das Konzept der Forstverwaltung Anwendung.

2. Zuständigkeit und Verfahren

2.1. 

1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.

2.2. 

1Das Staatsministerium als oberste Dienstbehörde bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die an der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legt erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 2Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV erfolgt durch die Ernennungsbehörden. 3Sie unterrichten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 3 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Das Staatsministerium informiert den Landespersonalausschuss mindesten zwei Wochen im Voraus über Zeit und Ort der mündlichen Prüfung.

2.3. 

Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.

3. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

3.1 

Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in der anliegenden Übersicht geregelt.

3.2 

1Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen der letzten fünf Jahre können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 2Die Entscheidung über die Anerkennung von Fortbildungen und sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen trifft das Staatsministerium auf Antrag im Einzelfall. 3Neben den Pflichtmodulen kann das Staatsministerium den Besuch weiterer fachdienlicher Fortbildungen empfehlen.

4. Nachweis der Teilnahme

4.1 

1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich und dem Staatsministerium schriftlich mitzuteilen. 2Hat die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Entscheidung auf Verlangen schriftlich zu begründen.

4.2 

1Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der zuständigen Fortbildungseinrichtung oder Behörde gemäß Nr. 2 innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. 3Das Staatsministerium ist über die Teilnahme schriftlich zu informieren.

4.3 

1Das Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der BesGr A 10 oder A 14.

5. Übergangsregelung

5.1 

Beamtinnen und Beamte, die ihre Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV am 31. Dezember 2011 abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach §§ 46, 51 LbV (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ModQV).

5.2 

1Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können von dem nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ModQV eingeräumten Wahlrecht Gebrauch machen. 2Bereits im Rahmen des bisherigen Aufstiegs besuchte Aufstiegsseminare und sonstige Fortbildungen können auf die vorgesehenen Pflichtmodule der modularen Qualifizierung angerechnet werden, wenn sie vergleichbare Inhalte abdecken. 3Beamtinnen und Beamte, die auf die modulare Qualifizierung umsteigen, müssen in jedem Fall das Prüfungsmodul vollständig besuchen und die mündliche Prüfung ablegen. 4Die Entscheidung über die Anrechnung nach Satz 2 auf Maßnahmen der modularen Qualifizierung trifft das Staatsministerium.

5.3 

1Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, absolvieren für Ämter ab der BesGr A 12 ein bis maximal zwei Module oder Fortbildungen nach den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens. 2Die Maßnahmen umfassen höchstens zehn Tage. 3Das Staatsministerium legt die erforderlichen Maßnahmen fest.

6. Beteiligung und Genehmigung

6.1 

Bei der Erstellung dieses Konzepts wurden beteiligt:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.

6.2 

Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.

7. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Martin Neumeyer
Ministerialdirektor

Anlagen 

Anlage: Übersicht