Inhalt

VV-ModQV-LE
Text gilt ab: 01.01.2012

2. Zuständigkeit und Verfahren

2.1. 

1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.

2.2. 

1Das Staatsministerium als oberste Dienstbehörde bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die an der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legt erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 2Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV erfolgt durch die Ernennungsbehörden. 3Sie unterrichten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 3 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Das Staatsministerium informiert den Landespersonalausschuss mindesten zwei Wochen im Voraus über Zeit und Ort der mündlichen Prüfung.

2.3. 

Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.