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VV-ModQV-LE
Text gilt ab: 01.01.2012

5. Übergangsregelung

5.1 

Beamtinnen und Beamte, die ihre Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV am 31. Dezember 2011 abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach §§ 46, 51 LbV (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ModQV).

5.2 

1Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können von dem nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ModQV eingeräumten Wahlrecht Gebrauch machen. 2Bereits im Rahmen des bisherigen Aufstiegs besuchte Aufstiegsseminare und sonstige Fortbildungen können auf die vorgesehenen Pflichtmodule der modularen Qualifizierung angerechnet werden, wenn sie vergleichbare Inhalte abdecken. 3Beamtinnen und Beamte, die auf die modulare Qualifizierung umsteigen, müssen in jedem Fall das Prüfungsmodul vollständig besuchen und die mündliche Prüfung ablegen. 4Die Entscheidung über die Anrechnung nach Satz 2 auf Maßnahmen der modularen Qualifizierung trifft das Staatsministerium.

5.3 

1Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, absolvieren für Ämter ab der BesGr A 12 ein bis maximal zwei Module oder Fortbildungen nach den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens. 2Die Maßnahmen umfassen höchstens zehn Tage. 3Das Staatsministerium legt die erforderlichen Maßnahmen fest.