Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2018

6. Zusammenarbeit im Einzelfall

Mehrere betroffene Behörden koordinieren ihre Tätigkeit im Einzelfall mit dem Ziel, eine bestmögliche Aufgabenerfüllung aller beteiligten Behörden zu erreichen. Grundlage hierfür ist ein möglichst umfassender und zeitnaher Informationsaustausch. Die Behörden legen die Federführung für die weitere Koordination fest. Insbesondere bei schwierigen und umfangreichen Verfahren mit mehreren betroffenen Behörden hat sich dabei eine Zusammenarbeit der Sachbearbeiter in Form einer Arbeitsgemeinschaft mit regelmäßigen Abstimmungsgesprächen bewährt.
Die getroffenen Absprachen sind in geeigneter Weise zu dokumentieren.