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Text gilt ab: 01.10.2018

4. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG) und wird durch die vorstehende Unterrichtungspflicht nicht berührt.
Nach § 3 der Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft sind Verwaltungsangehörige, die mit der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind, sowie Verwaltungsangehörige des LGL, sofern sie im Außendienst bei Lebensmittelkontrollen eingesetzt werden und mindestens zwei Jahre im Dienst der Verwaltung im Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen tätig sind, Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Als solche sind sie berechtigt, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts auch aufgrund eigener Initiative die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere bei Gefahr im Verzug gemäß § 105 StPO Durchsuchungen und gemäß § 98 StPO Beschlagnahmen anzuordnen.
In jedem Fall hat jedoch die Kreisverwaltungsbehörde gemäß § 41 OWiG die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Das Gleiche gilt, wenn eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammentrifft (§ 21 OWiG) oder Zweifel darüber bestehen, ob eine Handlung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist.