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Text gilt ab: 01.10.2018

3. Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen Vorschriften des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts

Die Verwaltungsbehörden unterrichten die Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen Vorschriften des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts, wenn dies wegen der Bedeutung der Tat oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Unterrichtungspflicht besteht insbesondere, wenn
der Verdacht besteht, dass die Straftat zu einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen von bedeutendem Wert oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Schädigung des Verbraucherschutzes geführt hat
oder
der Verdacht besteht, dass die Straftat aus Gründen der Kostenersparnis, aus Gewinnsucht oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Erfordernissen des Verbraucherschutzes begangen worden ist
oder
der Tatverdächtige wiederholt gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Anordnungen, Bedingungen oder Auflagen zum Schutz der Verbraucher verstoßen hat.
Für die Anzeigepflicht im Bußgeldverfahren gilt Nr. 4 Abs. 3.
Die Mitteilung ist immer an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Ist zum Zweck der Beweissicherung ein sofortiges Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden erforderlich, ist die Polizei unverzüglich zu unterrichten.