Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2018

2. Gemeinsame Besprechungen

Die Regierungen vereinbaren mindestens einmal jährlich gemeinsame Besprechungen zum Zwecke des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs, der Erörterung von Fragen der Zusammenarbeit, der Koordinierung von Maßnahmen, der wechselseitigen Unterrichtung über den Erlass, die Änderung oder die Auslegung wichtiger Vorschriften sowie der Behandlung aller sonstigen relevanten Fragen aus dem präventiven und repressiven Bereich des Lebensmittel-, Futtermittel- und Veterinärrechts.
An der Besprechung sollen die für ihren Bezirk zuständigen Staatsanwälte, ein Vertreter des Polizeipräsidiums, Vertreter der Kreisverwaltungsbehörden, der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) teilnehmen. Die Generalstaatsanwälte sowie die Landesanstalt für Landwirtschaft sollen von der Besprechung verständigt werden, um ihnen eine Teilnahme zu ermöglichen.
Der jeweils Einladende fertigt über die Besprechung einen Ergebnisbericht, den er seiner obersten Dienstbehörde und den Teilnehmern der Besprechung zur Unterrichtung ihrer vorgesetzten Stellen übermittelt.