Inhalt

VV-ModQV-StMWIVT
Text gilt ab: 01.01.2012

3. Nachweis der Teilnahme

3.1 

Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitgeteilt. Die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle teilt das Ergebnis der für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 zuständigen Behörde schriftlich mit. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung auf Verlangen schriftlich.

3.2 

Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständigen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 zuständige Behörde wird gleichzeitig informiert. Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung schriftlich.

3.3 

Bei der modularen Qualifizierung nach einem in der Anlage 4 für anwendbar erklärten Konzept richtet sich die Teilnahme an den Maßnahmen und die Durchführung der Prüfung nach den dortigen Vorschriften.

3.4 

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. Im Bereich der Eich- und Beschussverwaltung richtet sich die Zuständigkeit nach § 4 Nr. 3 ZustV-WM. Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.