Inhalt

VV-ModQV-StMWIVT
Text gilt ab: 01.01.2012

1. Zuständigkeit und Verfahren

1.1 

Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die in den Anlagen 1 bis 3 benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen. Die Beamtinnen und Beamten der in der Anlage 4 aufgeführten Fachlaufbahnen werden nach den dort genannten Konzepten anderer Geschäftsbereiche modular qualifiziert.

1.2 

Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfolgt durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Im Bereich der Eich- und Beschussverwaltung wird diese Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der BesGr A 7 und ab der BesGr A 10 auf das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht übertragen. Die zuständigen Behörden bestimmen die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legen erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. Sie unterrichten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. Der Landespersonalausschuss ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ModQV von Ort und Zeit der Prüfung mindestens zwei Wochen im Voraus zu verständigen. Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.