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VV-ModQV-StMWFK
Text gilt ab: 01.08.2013
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2030.2.2-WK

Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung
(VV-ModQV-StMWFK)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 17. Februar 2012, Az. A 1-M 1324.4-8b/87

(KWMBl. S. 134)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung (VV-ModQV-StMWFK) vom 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 134), die durch Bekanntmachung vom 14. Juni 2013 (KWMBl. S. 218) geändert worden ist

Das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung enthält die nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F) sowie der §§ 2 bis 6 und 11 der Verordnung zur Durchführung der Modularen Qualifizierung (ModQV) vom 14. Oktober 2011 (GVBl S. 538, BayRS 2038-5-1-1-I).

1. Zuständigkeit und Verfahren

1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1Die Anmeldung zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV durch die Ernennungsbehörden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. 2Die jeweiligen Ernennungsbehörden bestimmen die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legen erforderlichenfalls eine Reihenfolge fest. 3Sie unterrichten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der jeweiligen Ernennungsbehörde.

2. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der jeweiligen Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den Anlagen geregelt.
1Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung am Ende der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Zeitraum von zwölf Monaten liegen. 2Die modulare Qualifizierung darf nicht vor Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 13 abgeschlossen werden.
Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen können durch die jeweiligen Ernennungsbehörden im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen.

3. Nachweis der Teilnahme

1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich und der jeweils zuständigen Ernennungsbehörde schriftlich mitzuteilen. 2Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Entscheidung auf Verlangen schriftlich zu begründen.
1Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der jeweils zuständigen Ernennungsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden. 2Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
1Der Abschluss der Modularen Qualifizierung wird gemäß § 6 Abs. 5 ModQV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 ZustV-WFKM festgestellt. 2Die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.

4. Übergangsregelung

1Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2011 die Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach §§ 46, 51 LbV (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ModQV). 2Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 gemäß §§ 46 oder 51 LbV in der Einführungszeit befinden, können bis spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst (KWMBl) wählen, ob sie das Aufstiegsverfahren nach dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht oder die modulare Qualifizierung nach den ab dem 1. Januar 2012 geltenden Regelungen absolvieren wollen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 ModQV). 3Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber den jeweils zuständigen Ernennungsbehörden schriftlich zu erklären. 4Eine Anrechnung von bereits absolvierten Fortbildungsveranstaltungen erfolgt nach Maßgabe von Nr. 2 Abs. 2 dieser Bekanntmachung.
1Beamte und Beamtinnen, die gemäß § 46 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, können sich für Ämter und Dienstposten, die nicht dem bisherigen Verwendungsbereich entsprechen, modular weiterqualifizieren. 2Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 ist eine Maßnahme mit rechtlichem Schwerpunkt der Anlage 1 zu absolvieren. 3Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ist zusätzlich die Maßnahme „Soziale Kompetenzen“ oder „Vertiefung Führungskompetenzen (Führungsworkshop)“ aus der Anlage 2 zu absolvieren. 4Die Entscheidung nach Satz 2 und 3 trifft die jeweils zuständige Ernennungsbehörde.  5Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an dieser Maßnahme ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 13.

5. 

Für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, die durch die Anlage 3 nicht erfasst sind, sowie für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Archivwesen, die durch die Anlagen 7 und 8 nicht erfasst sind, kann das vorliegende Konzept bei Bedarf mit Zustimmung des Landespersonalausschusses durch weitere Anlagen ergänzt werden.

6. 

Die Beamten und Beamtinnen der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Dienst, können statt zu den Maßnahmen der Anlagen 1 und 2 dieses Konzepts zu den Maßnahmen der Anlagen 1 und 2 des vom Bayerischen Landespersonalausschuss genehmigten Konzepts der Bayerischen Verwaltungsschule (ModQ-BVS) angemeldet werden.
Erfolgt die Anmeldung zu den Maßnahmen des Konzepts der Bayerischen Verwaltungsschule, ist bei Anlage 1 die Maßnahme 3b „Rechtsanwendung in der sonstigen Verwaltungspraxis“ und bei Anlage 2 die Maßnahme 4b „Rechtsanwendung in der sonstigen Verwaltungspraxis“ auszuwählen.

7. Beteiligung und Genehmigung

7.1 Beteiligung

Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.

7.2 Genehmigung

Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.

8. Geltung

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Dr. Adalbert Weiß
Ministerialdirektor