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VV-ModQV-StMWFK
Text gilt ab: 01.08.2013

4. Übergangsregelung

1Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2011 die Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach §§ 46, 51 LbV (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ModQV). 2Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 gemäß §§ 46 oder 51 LbV in der Einführungszeit befinden, können bis spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst (KWMBl) wählen, ob sie das Aufstiegsverfahren nach dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht oder die modulare Qualifizierung nach den ab dem 1. Januar 2012 geltenden Regelungen absolvieren wollen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 ModQV). 3Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber den jeweils zuständigen Ernennungsbehörden schriftlich zu erklären. 4Eine Anrechnung von bereits absolvierten Fortbildungsveranstaltungen erfolgt nach Maßgabe von Nr. 2 Abs. 2 dieser Bekanntmachung.
1Beamte und Beamtinnen, die gemäß § 46 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, können sich für Ämter und Dienstposten, die nicht dem bisherigen Verwendungsbereich entsprechen, modular weiterqualifizieren. 2Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 ist eine Maßnahme mit rechtlichem Schwerpunkt der Anlage 1 zu absolvieren. 3Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ist zusätzlich die Maßnahme „Soziale Kompetenzen“ oder „Vertiefung Führungskompetenzen (Führungsworkshop)“ aus der Anlage 2 zu absolvieren. 4Die Entscheidung nach Satz 2 und 3 trifft die jeweils zuständige Ernennungsbehörde.  5Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an dieser Maßnahme ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 13.