Inhalt

VV-ModQV-StMWFK
Text gilt ab: 01.08.2013

2. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der jeweiligen Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den Anlagen geregelt.
1Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung am Ende der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Zeitraum von zwölf Monaten liegen. 2Die modulare Qualifizierung darf nicht vor Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 13 abgeschlossen werden.
Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen können durch die jeweiligen Ernennungsbehörden im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen.