Inhalt

VV-ModQV-StMWFK
Text gilt ab: 01.08.2013

1. Zuständigkeit und Verfahren

1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1Die Anmeldung zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV durch die Ernennungsbehörden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. 2Die jeweiligen Ernennungsbehörden bestimmen die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legen erforderlichenfalls eine Reihenfolge fest. 3Sie unterrichten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der jeweiligen Ernennungsbehörde.