Inhalt

VerleihR
Text gilt ab: 01.04.2012

11.   Zuständigkeit

11.1  

Verleihungsbehörde ist

11.1.1  

für Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Art. 2 AGMarktStrG);

11.1.2  

für Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Art. 40 Abs. 1 Nr. 1 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005, GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L, geändert durch § 40 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011, GVBl S. 689).

11.2  

Die Verleihungsbehörde ist auch für die Genehmigung von Satzungsänderungen und für den Entzug der Rechtsfähigkeit (mit Ausnahme des Entzugs der Rechtsfähigkeit nach Nr. 5.2.3) zuständig. Für den Entzug der Rechtsfähigkeit nach Nr. 5.2.3 ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB, BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011, GVBl S. 714).

11.3  

Zuständige Stelle, bei der Anträge auf Verleihung der Rechtsfähigkeit sowie auf Genehmigung von Satzungsänderungen einzureichen und ggf. vorzuprüfen sind, ist

11.3.1  

für Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Bereich der tierischen Erzeugung das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und im Bereich Milch die Landesanstalt für Landwirtschaft;

11.3.2  

für Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften im Bereich der pflanzlichen Erzeugung das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum Pflanzenbau; im Bereich Weinbau die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau;

11.3.3  

für Forstbetriebsgemeinschaften und Forstwirtschaftliche Vereinigungen das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.