VV-ModQV-StMI
Text gilt ab: 01.01.2012

4. Nachweis der Teilnahme

4.1 

1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitgeteilt. 2Die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle teilt das Ergebnis der für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 Satz 1 zuständigen Behörde schriftlich mit. 3Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung auf Verlangen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich.

4.2 

1Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständigen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 Satz 1 zuständige Behörde wird gleichzeitig informiert. 2Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung schriftlich.

4.3 

1Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.