Inhalt

VV-ModQV-StMI
Text gilt ab: 01.01.2012

3. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

3.1 

1Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den anliegenden Übersichten geregelt. 2Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung am Ende der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 von zwölf Monaten liegen.

3.2 

Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen.