Inhalt

VV-ModQV-StMI
Text gilt ab: 01.01.2012

1. Zuständigkeit und Verfahren

1.1 

1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.

1.2 

1Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung im Bereich der Obersten Baubehörde und für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde, im Übrigen wird diese Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV auf die Ernennungsbehörden übertragen. 2Die zuständigen Behörden bestimmen die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legen erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 3Sie unterrichten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses schriftlich über die gemäß Nr. 3 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.