Inhalt

Text gilt ab: 30.03.2012

II. 

Zu den Änderungen der Mustersatzung wird im Einzelnen Folgendes angemerkt:

1. Vorbemerkung

Die Mustersatzung enthält zahlreiche sprachliche und redaktionelle Überarbeitungen sowie Anpassungen der zitierten Rechtsgrundlagen an das geltende Recht. Von einer besonderen Begründung wird insoweit abgesehen.

2. Zur Überschrift und zur Präambel

Im gesamten Text der Mustersatzung ist der Begriff „Entwässerungsanlage“ durch „Entwässerungseinrichtung“ ersetzt worden (Legaldefinition in § 1 Abs. 1). Dies stellt eine ausschließlich sprachliche Anpassung an Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO dar; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

3. Zu § 1

a)
Zur amtlichen Fußnote ****)
Nach der neueren Rechtsprechung muss für die Betroffenen der Regelungsbereich der Entwässerungssatzung nicht mehr eindeutig und ohne Zuhilfenahme sonstiger Mittel aus der Satzung selbst heraus feststellbar sein (so noch BayVGH vom 4. März 1988 Az.: 23 B 87.01700). Gemeinden dürfen sich vielmehr in ihren Entwässerungssatzungen die Bestimmung von Art und Umfang ihrer Entwässerungseinrichtungen im Einzelnen vorbehalten (vgl. § 1 Abs. 2 des Musters). Damit dürfen sie außerhalb der Satzung festlegen, was Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sein soll und was nicht (vgl. etwa BayVGH vom 26. Januar 2010 Az.: 20 ZB 09.3046; vom 25. Juli 2008 Az.: 20 ZB 08.1405; vom 4. Juni 2008 Az.: 20 ZB 08.1127; vom 18. Dezember 2006 Az.: 23 ZB 06.2956; a. A. wohl BayVGH vom 15. Juli 2010 Az.: 4 B 09.2198).
b)
Zu Abs. 3
Die Gemeinde kann bestimmen, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß die Grundstücksanschlüsse zur Entwässerungseinrichtung gehören. Dazu sieht die Mustersatzung drei Möglichkeiten vor: vollständige Anliegerregie (Alternative 1), teilweise Kommunal- und teilweise Anliegerregie (Alternative 2) sowie die vollständige Kommunalregie (Alternative 3). Diese bereits im Satzungsmuster von 1988 angebotenen Varianten werden in diesem Muster fortgeführt; dabei ist allein Alternative 2 inhaltlich überarbeitet worden. Mit deren Neuformulierung sollen vor allem in Hinblick auf anzuschließende Hinterliegergrundstücke sachgerechte Ergebnisse gefunden werden. Bei Verwendung der bisherigen Musterformulierung „Grenze der anzuschließenden Grundstücke“ kam es zu Nachfragen, ob der Teil des Grundstücksanschlusses, der über das Vorderliegergrundstück führt, zur Entwässerungseinrichtung zu zählen war oder nicht. Die Neuformulierung „im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile“ dient der Klarstellung des Gewollten. Der Begriff „öffentlicher Straßengrund“ ist dabei weit auszulegen. Es ist nicht nur eine nach Straßenrecht gewidmete öffentliche Verkehrsfläche gemeint, sondern auch eine nach Art. 21 GO gewidmete, also der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche (z.B. Parkplatz, Kinderspielplatz, Grünanlage).

4. Zu § 2

In Abs. 2 Satz 1 wird der Kreis der nach der Entwässerungssatzung Verpflichteten ausdrücklich auch auf Teileigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und Nießbraucher erweitert. Es handelt sich lediglich um Klarstellungen; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Dieser Personenkreis war bereits über die bislang geltende Formulierung „ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte“ in den persönlichen Geltungsbereich der Entwässerungssatzung einbezogen.

5. Zu § 3

a)
Zu Nr. 1 (Begriffsbestimmung „Abwasser“)
Der Begriff „Abwasser“ übernimmt die in § 54 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung enthaltene Legaldefinition. Allerdings gelten nach Satz 3 der satzungsrechtlichen Begriffsbestimmung die Bestimmungen der Entwässerungssatzung – wie bisher – nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Zum Aufbringen nicht bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser; der hierfür bislang verwendete Begriff „menschliches Fäkalabwasser“ ist in der Fachwelt nicht mehr gebräuchlich.
b)
Zu Nrn. 2 bis 5 (Begriffsbestimmung „Kanäle“)
In Nrn. 1 bis 13 werden ausschließlich technische Definitionen geregelt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Nrn. 2 bis 5 genannten Kanälen einschließlich der Sonderbauwerke um solche handelt, die zur (öffentlichen) Entwässerungseinrichtung gehören. Dementsprechend sind Kanäle im Sinn von Nrn. 6, 7 und 13 stets die öffentlichen Kanäle.
c)
Zu Nr. 7 (Begriffsbestimmung „Grundstücksanschlüsse“)
Die Überarbeitung trägt der zunehmenden praktischen Bedeutung der Druckentwässerung bei der Gestaltung von Abwasserentsorgungsnetzen gerade im ländlichen Raum Rechnung.
Der Vollständigkeit halber wird auch die Unterdruckentwässerung mit in das Muster aufgenommen. Wegen der essenziellen Bedeutung der Absaugventileinheit für die Funktionsfähigkeit der gesamten Unterdruckentwässerungseinrichtung wird bei der Unterdruckentwässerung der Hausanschlussschacht dem Grundstücksanschluss zugeordnet.
Da im Fall der Druckentwässerung bzw. Unterdruckentwässerung die Errichtung eines Kontrollschachts weder rechtlich (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 3) noch technisch zwingend erforderlich ist, allerdings aus technischen Gründen stets ein Abwassersammelschacht bzw. ein Hausanschlussschacht vorhanden ist, knüpfen die Begriffsbestimmungen „Grundstücksanschlüsse“ und „Grundstücksentwässerungsanlagen“ nicht an das Vorhandensein eines Kontrollschachts, sondern eines Abwassersammelschachts bzw. Hausanschlussschachts an.
d)
Zu Nr. 8 (Begriffsbestimmung „Grundstücksentwässerungsanlagen“)
Auch bei dem Begriff der Grundstücksentwässerungsanlagen sind nunmehr für den Fall der Druckentwässerung und Unterdruckentwässerung Regelungen vorgesehen.
Die Zuordnung des Abwassersammelschachts zur Grundstücksentwässerungsanlage ist bei der Druckentwässerung förderrechtlich unbedenklich.
Der Begriff „Grundstücksentwässerungsanlage“ wird präzisiert. Er schließt nunmehr nicht nur Anlagen zur Ableitung, sondern auch zur Beseitigung des Abwassers (insbesondere Behandlungsstufen, Rohrleitungen zur Freispiegelentwässerung, Druckentwässerung und Hebeanlagen) ein. Diese Anlagen haben zwar schon bisher zur Grundstücksentwässerungsanlage gehört. Nunmehr wird aber bereits in der Begriffsbestimmung ausdrücklich klargestellt, dass beispielsweise eine wegen § 9 Abs. 1 Satz 2 (entspricht § 9 Abs. 2 a. F.) notwendige Abwasserbehandlungsanlage Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage ist. Gleiches gilt für nach § 9 Abs. 4 eventuell notwendige Hebeanlagen.
e)
Zu Nr. 9 (Begriffsbestimmung „Kontrollschacht“)
Sowohl die Definition des Grundstücksanschlusses als auch der Grundstücksentwässerungsanlage knüpfen im Fall der Freispiegelentwässerung an das Vorhandensein eines Kontrollschachts auf dem Grundstück an. Allerdings treten in der Praxis immer wieder Fälle auf, in denen entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 tatsächlich kein Kontrollschacht vorhanden ist und dessen nachträgliche Errichtung etwa aus baulichen Gründen nicht (mehr) in Betracht kommt. Sind im Einrichtungsgebiet derartige Fälle vorhanden, sollte die Gemeinde in § 3 Nrn. 7 und 8 eine alternative Abgrenzung der Grundstücksentwässerungsanlage vom Grundstücksanschluss vornehmen. Statt des Kontrollschachts könnte als Grenze beispielsweise der Beginn des öffentlichen Straßengrundes vorgesehen werden. Eine entsprechende Satzungsergänzung bei Nr. 7 (Grundstücksanschlüsse) könnte lauten:
„Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze des öffentlichen Straßengrundes zu privaten Grundstücken.“
Eine entsprechende Satzungsergänzung bei Nr. 8 (Grundstücksentwässerungsanlagen) könnte lauten:
„Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet die Grundstücksentwässerungsanlage an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.“
f)
Zu Nr. 10 (Begriffsbestimmung „Abwassersammelschacht“)
Im Abwassersammelschacht wird das im freien Gefälle zufließende Abwasser gesammelt und in die Entwässerungseinrichtung gepumpt.
Die Aufnahme dieser Begriffsbestimmung in das örtliche Satzungsrecht ist nur erforderlich, sofern die Abwasserentsorgung vor Ort (zumindest teilweise) durch Druckentwässerung erfolgt.
g)
Zu Nr. 11 (Begriffsbestimmung „Hausanschlussschacht“)
Im Hausanschlussschacht wird das im freien Gefälle zufließende Abwasser gesammelt, um mittels Unterdruck in die Entwässerungseinrichtung abgeleitet zu werden.
Die Aufnahme dieser Begriffsbestimmung in das örtliche Satzungsrecht ist nur erforderlich, sofern die Abwasserentsorgung vor Ort (zumindest teilweise) durch Unterdruckentwässerung erfolgt.
h)
Zu Nr. 13 (Begriffsbestimmung „Abwasserbehandlungsanlage“)
Wird das Abwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Begriff „Abwasserbehandlungsanlage“ sind insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers gemeint, aber auch z.B. Anlagen zur Reinigung industriellen oder gewerblichen Abwassers. Ebenfalls von der Regelung erfasst sind Vorbehandlungsanlagen im Fall der Indirekteinleitung im Sinn des § 58 WHG.
i)
Zu Nr. 14 (Begriffsbestimmung „fachlich geeigneter Unternehmer“)
Durch die Voraussetzung, dass Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen nur von fachlich geeigneten Unternehmern durchgeführt werden dürfen, soll eine hohe Qualität sichergestellt werden. Die fachliche Eignung kann insbesondere durch die Anerkennung einer Überwachungsorganisation nachgewiesen werden; dazu zählt etwa der Güteschutz Kanalbau (Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961) oder der Güteschutz Grundstücksentwässerung (Gütesicherung Grundstücksentwässerung RAL-GZ 968). Gewährleisten die Unternehmer für die auszuführende Tätigkeit (Ausführungsbereich) eine Gütesicherung nach den jeweiligen Güte- und Prüfbestimmungen, bekommen sie ein Gütezeichen verliehen. Ausführungsbereiche sind z.B. die Herstellung und Sanierung, die Inspektion oder die Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen. Der Nachweis der fachlichen Eignung eines Unternehmers zur Durchführung einer bestimmten Arbeit an Grundstücksentwässerungsanlagen kann damit auf einfache Weise durch Vorlage des Gütezeichens für den gewünschten Ausführungsbereich erfolgen.
Hinweise zur Formulierung von projektbezogenen Eignungsanforderungen oder zur Überprüfung der Eignung im Rahmen der Vergabeentscheidung gibt das Merkblatt DWA-M 805 Technische Leistungsfähigkeit als besonderes Merkmal der Eignung von Bauunternehmen bei der Herstellung und Sanierung von Rohrleitungen und Kanälen.
Auch die Handwerksrolleneintragung in einem einschlägigen Handwerk der Anlage A des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) ist ein Indiz für die fachliche Eignung.
Bei der Bewertung der fachlichen Eignung sind auch gleichwertige Nachweise anzuerkennen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden.

6. Zu § 4

Für Deponiesickerwasser, bei dem es sich nach der jetzigen Definition auch um Abwasser handelt (vgl. § 3 Nr. 1 Satz 2), dürfte wegen Abs. 3 Nr. 1 in der Regel kein Anschluss- und Benutzungsrecht bestehen. Gegebenenfalls kommt eine Sondervereinbarung in Betracht.
Im Übrigen ist zu Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Musters auf Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayWG in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung hinzuweisen. Hiernach haben die Gemeinden ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen und fortzuschreiben, sofern sie aufgrund Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BayWG durch Satzung bestimmen (so Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Musters), dass die Übernahme des Abwassers abgelehnt werden darf, wenn eine gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt oder solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. Ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung eines Bayerischen Wassergesetzes (LT-Drs. 16/2868, S. 44) sollen diese Konzepte zur Konkretisierung der im Vollzug der Entwässerungssatzung zu treffenden Entscheidung über die Ablehnung der Übernahme des Abwassers herangezogen werden.

7. Zu § 5

Statt der Regelung in § 4 Abs. 5 kommt alternativ in Betracht, in § 5 einen weiteren Absatz einzuführen, wonach der Anschluss- und Benutzungszwang nicht für Niederschlagswasser gilt, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. Daraus ergeben sich beitragsrechtliche Unterschiede: nach § 6 Abs. 2 des Musters einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wird für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, kein Grundstücksflächenbeitrag erhoben.
Die Rechtsprechung hat gegen diese Lösung keine Bedenken geäußert (vgl. VGH, BayVBl 2011, 240 ff.; VerfGH, Entscheidung vom 27. Juli 2011 Az.: Vf. 5-VII-10).

8. Zu § 8

a)
Zu Abs. 1
In Abs. 1 finden die in § 1 Abs. 3 beschriebenen Alternativen hinsichtlich der Zuordnung der Grundstücksanschlüsse zur Entwässerungseinrichtung ihre Entsprechung. Eine inhaltliche Änderung haben diese Varianten nur in zwei Punkten erfahren:
In den Pflichtenkatalog ist nunmehr auch die Verbesserung, Stilllegung und Beseitigung des Grundstücksanschlusses ausdrücklich mit einbezogen worden.
Der Verweis auf §§ 10 bis 12 wird auf die Regelungen in § 9 Abs. 2 und 6 erweitert. Dadurch wird klargestellt, dass der Grundstückseigentümer, sofern er den Grundstücksanschluss herstellt, verbessert, erneuert, ändert, unterhält, stilllegt oder beseitigt, dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu tun hat und mit Arbeiten am Grundstücksanschluss nur fachlich geeignete Unternehmer beauftragen darf.
b)
Zu Abs. 3 a. F.
Die im Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 28. Oktober 1996 (Az.: IB4-1525.4-4, veröffentlicht in GK 29/1997) empfohlene Streichung des Abs. 3 a. F. ist in dieses Muster eingearbeitet worden. Die Gemeinde sollte diese – grundsätzlich nicht gegen höherrangiges Recht verstoßende – Satzungsbestimmung nur dann beibehalten oder neu in ihr Ortsrecht aufnehmen, wenn die Grundstücksanschlüsse in Anliegerregie (Alternative 1 zu § 1 Abs. 3), also in Verantwortung der Grundstückseigentümer, betrieben werden. Dagegen ist die Beibehaltung oder Neuaufnahme einer solchen Regelung bei Wahl der Alternativen 2 oder 3 zu § 1 Abs. 3 nicht erforderlich. Ungeachtet dessen hätten Zweckverbände und Kommunalunternehmen zusätzlich zu beachten, dass ihnen bereits aus Rechtsgründen die Verankerung einer solchen Regelung in ihrem Satzungsrecht verwehrt ist, da sie nicht Straßenbaulastträger für die gemeindeeigenen öffentlichen Straßen sind.

9. Zu § 9

a)
Zu Abs. 1
Satz 2 n. F. entspricht im Wesentlichen Abs. 2 a. F. Die Regelung betrifft den Fall, dass in den Geltungsbereich der Entwässerungssatzung Kanäle einbezogen sind, die das Schmutzwasser nicht einer Sammelkläranlage zuführen, sondern es ohne eine von der Gemeinde betriebene vorherige Abwasserbehandlung in ein Gewässer einleiten. Dies ist zwar bei Vorliegen einer entsprechenden, in aller Regel der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zulässig. Allerdings müssen die Anschlussnehmer in diesem Fall selbst durch von ihnen in eigener Verantwortung betriebene Abwasserbehandlungsanlagen die nach wasserrechtlichen Maßstäben erforderliche Reinigungsleistung sicherstellen.
b)
Zu Abs. 2
Abs. 2 gibt sinngemäß die Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG wieder. Grundstücksentwässerungsanlagen und Abwasserbehandlungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Maßgebliche Regel der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen ist insbesondere die DIN 1986, für Kleinkläranlagen die DIN 4261 in Verbindung mit der DIN EN 12566. Die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage muss darüber hinaus den Anforderungen nach dem Stand der Technik entsprechen, der in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt ist und ggf. aufgrund strengerer Anforderungen an den Gewässerschutz im Einzelfall angepasst wird.
c)
Zu Abs. 3
Satz 3 erlangt nur dann Bedeutung, wenn im Einrichtungsgebiet Druck- oder Unterdruckentwässerungssysteme vorhanden sind.
d)
Zu Abs. 4
Der Ausdruck „natürliches Gefälle“ wird durch „ausreichendes Gefälle“ ersetzt. Es kommt nicht darauf an, ob zwischen dem anzuschließenden Gebäude und dem Kanal ein „natürliches“ Gefälle besteht, sondern allein darauf, ob ein für den Abwasserabfluss „ausreichendes“ Gefälle vorhanden ist.
Ferner soll die Gemeinde nicht gezwungen sein, bei der baulichen Ausgestaltung des Kanalsystems jede auch unwirtschaftliche technische Möglichkeit zur Herstellung eines ausreichenden Anschlussgefälles ausschöpfen zu müssen. Die Voraussetzungen für das Verlangen nach dem Einbau einer Hebeanlage werden dahingehend präzisiert.
e)
Zu Abs. 6
Der fachlichen Eignung des ausführenden Unternehmers kommt bei der Errichtung der Grundstückentwässerungsanlage besondere Bedeutung zu. Der Begriff des „fachlich geeigneten Unternehmers“ wird in § 3 Nr. 14 definiert (vgl. Nr. 5 Buchst. i, Begründung zu § 3 Nr. 14). Die Einführung einer Nachweispflicht auf Verlangen in Satz 2 gibt der Gemeinde die notwendigen Befugnisse, um die fachliche Eignung des beauftragten Unternehmers im Einzelfall überprüfen zu können.

10. Zu §§ 10 bis 12 allgemein

Undichte Grundstücksentwässerungsanlagen können u. a. den Eintritt von Grundwasser (sog. „Fremdwasser“) zur Folge haben. Das führt zu erheblichen Problemen: Fremdwasser kann zur hydraulischen Überlastung von Kanalnetzen und Kläranlagen führen. Dies wiederum hat zur Folge, dass öffentliche Kläranlagen mit einem schlechteren Wirkungsgrad arbeiten oder ein höherer Energieeinsatz erforderlich ist. Zur Entlastung der Entwässerungseinrichtung muss deshalb der Bauzustand auch der Grundstücksentwässerungsanlagen regelmäßigen Überprüfungen unterzogen werden.
Solche Überprüfungen tragen zudem dazu bei, den in § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 satzungsrechtlich verankerten Anschluss- und Benutzungszwang, also die Zuführung des gesamten Abwassers in die Entwässerungseinrichtung, sicherzustellen. Zugleich kann auf diese Weise überwacht werden, ob das Verbot der Einleitung oder Einbringung von Grund- und Quellwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 des Musters) eingehalten wird.
Die Zulassung, Herstellung und Prüfung sowie Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage sind in §§ 10 bis 12 des Musters geregelt. Das überarbeitete Muster sieht vor, dass die unaufgeforderte Vorlage von Bestätigungen eines nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmers (vgl. dazu § 3 Nr. 14) zur Mängelfreiheit der Grundstücksentwässerungsanlage verlangt werden kann (§ 11 Alternative 2 zu § 11 Abs. 3 und 4) bzw. bezüglich ihrer regelmäßigen Überprüfung verlangt wird (§ 12 Abs. 1). Die Mängelfreiheit bemisst sich nach den einschlägigen technischen Regeln.
Dadurch, dass bestimmte auf Anlagen zur Abwasserableitung, insbesondere Grundstücksentwässerungsanlagen, zugeschnittene besondere Anforderungen an die Qualifikation und Eignung der im Rahmen der §§ 11 und 12 tätigen Unternehmer gestellt werden (vgl. § 3 Nr. 14), sollen gleichwertig hohe fachliche Standards vor allem bei der Wartung und Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Einrichtungsgebiet erreicht werden.

11. Zu § 10

a)
Zu Abs. 1
Die Pflichten richten sich an den Grundstückseigentümer bzw. an die sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Dies gilt insbesondere auch für die Pflicht zur Errichtung einer Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 9 Abs. 1). Demgemäß haben nach Satz 3 der Grundstückseigentümer und der Planfertiger mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für die Planung und die beabsichtigte Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage zu bestätigen, jedoch nicht mehr (wie bisher) der Bauherr, der nicht notwendigerweise mit dem Grundstückseigentümer personenidentisch ist.
b)
Zu Abs. 2
In diese Bestimmung wird mit Satz 3 ein neuer Regelungsvorschlag aufgenommen: Die Gemeinde kann ihren Personal- und Verwaltungsaufwand mit der angebotenen ortsrechtlichen Verankerung einer Zustimmungsfiktion mindern. Die Frist von drei Monaten ist angelehnt an Art. 42a Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
c)
Zu Abs. 3
Abs. 3 ist hinsichtlich der in Abs. 2 neu verankerten Zustimmungsfiktion angepasst worden.

12. Zu § 11

a)
Vorbemerkung
§ 11 sieht zwei Alternativen zur Überprüfung der Arbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage vor: entweder grundsätzlich mit gemeindlichem Personal (Alternative 1 zu § 11 Abs. 2 bis 6) oder mittels Prüfung und Bestätigung der Prüfergebnisse durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer gegenüber der Gemeinde (Alternative 2 zu § 11 Abs. 2 bis 6).
Die Alternative 1 stellt sicher, dass Gemeinden, die selbst über fachlich geeignetes Personal verfügen und die Aufgaben nach § 11 selbst bewältigen können, diese Aufgaben auch zukünftig selbst ausführen können.
Mit der neuen Alternative 2 wird der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, die unaufgeforderte Vorlage von Bestätigungen durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer vorzuschreiben. Diese Alternative 2 soll bei Bedarf vor allem Gemeinden mit nur wenig eigenem Personal oder fehlender einschlägiger Fachkompetenz die Sicherstellung einer einwandfreien Qualität bei der Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen ermöglichen.
b)
Zu Abs. 1
Aus Zweckmäßigkeitserwägungen ist in Satz 1 die bisher feste Dreitagesfrist in eine Mindestfrist geändert worden. Damit ist dem Grundstückseigentümer auch eine längerfristige Anzeige möglich; Verschärfungen treten hiermit nicht ein.
c)
Zu Abs. 2 bis 6
Die Neuformulierung der Abs. 2 bis 5 in beiden Alternativen geht im Grundsatz davon aus, dass Überprüfungsarbeiten an der Grundstücksentwässerungsanlage vor deren erstmaliger Inbetriebnahme entweder (Alternative 1) von der Gemeinde vorgenommen oder (Alternative 2) von einem nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer im Auftrag des Grundstückseigentümers durchgeführt und die Ergebnisse von diesem bestätigt werden. Dies ist Voraussetzung, um das bislang geltende Prüfintervall für die Überwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen von zehn Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 a. F.) auf nunmehr 20 Jahre ausdehnen zu können (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 n. F).
Mit Abs. 6 wird vermieden, dass es zu unnötigen Doppelprüfungen kommt. Bei Alternative 1 ersetzt die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft die Bestätigung eines fachlich geeigneten Unternehmers nur hinsichtlich der Abwasserbehandlungsanlage. Bei Alternative 2 hingegen wird die Bestätigung eines fachlich geeigneten Unternehmers ersetzt, soweit die Bestätigung des privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft reicht.
aa)
Alternative 1 (Prüfung durch gemeindliches Personal)
Abs. 2 Satz 1 wurde an die Neugestaltung der satzungsmäßigen Prüf- und Überwachungsbestimmungen angepasst.
Gemäß Satz 2 kann die Gemeinde im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 u. a. verlangen, dass die Abwasserbehandlungsanlage durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer bereits vor der ersten Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit zu überprüfen ist.
In Abs. 3 n. F. sind die bisher in Abs. 2 a. F. und Abs. 3 a. F. enthaltenen Regelungen zusammengefasst worden.
Nach Abs. 4 Satz 1 kann die Gemeinde – wie bisher – verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen wird. Nach Satz 2 kann diese Zustimmung von der Vorlage einer Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 abhängig gemacht werden.
Zur Streichung des Bauherrn aus Abs. 5 vgl. Nr. 11 Buchst. a. Im Übrigen wurde die Regelung an die Neugestaltung der satzungsmäßigen Prüf- und Überwachungsbestimmungen angepasst.
bb)
Alternative 2 (Prüfung und Bestätigung durch fachlich geeigneten Unternehmer)
Abs. 2 n. F. nimmt die bisher in Abs. 2 a. F. und Abs. 3 a. F. enthaltenen Regelungen auf.
Nach Abs. 3 Satz 1 obliegt es dem Grundstückseigentümer, die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor deren Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer (vgl. § 3 Nr. 14) prüfen und das Ergebnis jeweils durch diesen bestätigen zu lassen.
Abs. 3 Satz 2 eröffnet der Gemeinde zusätzlich die Möglichkeit, dass sie die Prüfungen selbst vornimmt.
Die Prüfung durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer erfordert nicht, dass dieser die Prüfapparatur selbst auf- oder abbaut. Dies kann auch durch den bauausführenden Unternehmer geschehen. Es genügt, wenn der nicht an der Bauausführung beteiligte Unternehmer bei Durchführung des eigentlichen Prüfvorgangs anwesend ist und daher das Ergebnis der Prüfung aus eigener Anschauung beurteilen kann. Gleiches gilt für eine Prüfung durch die Gemeinde.
Die Bewertung der Bestätigungen obliegt der Gemeinde, die sich ggf. externen Sachverstands bedienen kann. Ist der prüfende fachlich geeignete Unternehmer der Auffassung, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nicht satzungsgemäß errichtet bzw. nicht mängelfrei ist und helfen der Grundstückseigentümer bzw. der bauausführende Unternehmer dem nicht von sich aus ab, so bestätigt der prüfende Unternehmer, dass die Anlage nicht satzungsgemäß errichtet bzw. nicht mängelfrei ist. Die Gemeinde prüft dann, ob sie von den Befugnissen in Abs. 4 Sätze 2 und 3 Gebrauch macht.
Abs. 4 Satz 2 sieht vor, dass die Gemeinde die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage bis zu einem Monat nach Vorlage der Bestätigungen untersagen kann. Wenn der Grundstückseigentümer entsprechende Maßnahmen vorher ergreift, handelt er auf eigenes Risiko. Steht für die Gemeinde jeweils bereits vor Ablauf der Monatsfrist fest, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unbedenklich ist, dürfte es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt sein, den Grundstückseigentümer unverzüglich zu unterrichten. Entsprechendes gilt, wenn eine Untersagung möglicherweise in Betracht kommt, aber noch geprüft werden muss.
Dementsprechend kann im Fall einer Prüfung durch die Gemeinde diese die Verdeckung der Leitungen bzw. die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage nur unverzüglich untersagen.
Zur Streichung des Bauherrn aus Abs. 5 vgl. Nr. 11 Buchst. a. Im Übrigen wurde die Regelung an die Neugestaltung der satzungsmäßigen Prüf- und Überwachungsbestimmungen angepasst.

13. Zu § 12

a)
Zu Abs. 1
Die bisher in Abs. 2 a. F. enthaltenen Überwachungspflichten des Grundstückseigentümers für die von ihm zu unterhaltenden Anlagen werden nunmehr – entsprechend der Bedeutung und des Gewichts dieser Pflicht – in Abs. 1 geregelt.
Der Grundstückseigentümer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb und Unterhalt der von ihm zu unterhaltenden Anlagen, insbesondere der Grundstücksentwässerungsanlage (vgl. § 9 Abs. 2).
Allerdings enthält Abs. 1 im Vergleich zur bislang geltenden Fassung des Abs. 2 einige Änderungen:
Die Prüfungs- und Bestätigungspflicht wird ausdrücklich auch auf Grundstücksanschlüsse und Messschächte erweitert, soweit diese vom Grundstückseigentümer zu unterhalten sind. Damit ist jedoch keine Verschärfung der Rechtslage verbunden. Soweit der Grundstücksanschluss vom Grundstückseigentümer herzustellen war, sahen bereits die Alternativen 1 bis 4 zu § 8 in der bisher geltenden Fassung die entsprechende Geltung u. a. des § 12 vor. Hinsichtlich der Messschächte bestand die Überwachungspflicht bereits nach früherem Recht, soweit sie Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage oder des vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden (Teils des) Grundstücksanschlusses waren.
Die Prüfungsintervalle werden an die einschlägige Regel der Technik DIN 1986 Teil 30 angepasst. Nach der erstmaligen Prüfung der Anlage vor Inbetriebnahme sind die Folgeuntersuchungen erst in Abständen von 20 Jahren durchzuführen. Bei Regenwasserkanälen kann auch ein noch großzügigeres Prüfintervall in Betracht gezogen werden. Auf die Übergangsregelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 wird hingewiesen. § 12 Abs. 1 Halbsatz 2 gibt informatorisch die durch das Wasserrecht in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3.7 der Musterverordnung für Wasserschutzgebiete verkürzten Prüfintervalle wieder. Hiernach bedarf es alle fünf Jahre einer optischen Inspektion und alle zehn Jahre einer Druckprüfung.
Die geforderte (Nach-)Prüfbestätigung, die der Grundstückseigentümer innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert der Gemeinde vorzulegen hat, darf auch künftig nur ein fachlich geeigneter Unternehmer im Sinn des § 3 Nr. 14 (siehe Nr. 5 Buchst. i) ausstellen. Eine Überprüfung und Bestätigung nach Abs. 1 durch Bedienstete der Gemeinde kommt dagegen nicht in Betracht, da es sich hierbei in der Regel um keine kommunale Aufgabe handelt und auch die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 Mittelstandsförderungsgesetz nicht vorliegen dürften. Die Möglichkeiten der Gemeinde nach Abs. 5 bleiben unberührt.
b)
Zu Abs. 2
Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 geforderte Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, trifft Abs. 2 eine gesonderte Überwachungsregelung. Der Verweis auf Art. 60 BayWG ist dabei deklaratorischer Natur, da es sich bei dieser Gesetzesbestimmung ohnehin um unmittelbar geltendes Landesrecht handelt.
Bei Kleinkläranlagen, die in die Entwässerungseinrichtung einleiten (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2), hat der private Sachverständige der Wasserwirtschaft (vgl. Art. 65 BayWG) die Bescheinigung über eine von ihm durchgeführte Prüfung nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayWG nicht nur der Kreisverwaltungsbehörde, sondern auch der Gemeinde unverzüglich vorzulegen (vgl. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 BayWG). Damit ist sichergestellt, dass die Gemeinde laufend über den Zustand der in die Entwässerungseinrichtung einleitenden Kleinkläranlagen informiert bleibt.
Nach Art. 60 Abs. 3 BayWG kann die Gemeinde für Kleinkläranlagen, aus denen in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, durch Satzung bestimmen, dass die Prüfung und Bescheinigung nach Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG durch geeignete Bedienstete der Gemeinde vorgenommen wird. Der geeignete Bedienstete muss fachlich qualifiziert sein; als Maßstab ist die Ausbildung als Abwassermeister anzusetzen. Will die Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss sie in ihrer Entwässerungssatzung eine entsprechende Regelung ausdrücklich aufnehmen; in diesem Fall empfiehlt sich zugleich eine entsprechende Ergänzung der in Bezug genommenen Gesetzesvorschriften in der Präambel.
c)
Zu Abs. 3
Abs. 3 n. F. entspricht im Wesentlichen Abs. 4 a. F. und ist redaktionell überarbeitet worden.
d)
Zu Abs. 4
Abs. 4 n. F. entspricht weitgehend Abs. 3 a. F. Satz 2 berücksichtigt, dass mit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes in der seit 1. März 2010 geltenden Fassung die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen zur Eigen- oder Selbstüberwachung vom Freistaat Bayern auf den Bund übergegangen ist. Das Ziel des Satzes 2 a. F., auf zusätzliche Überwachungsmaßnahmen zu verzichten, wenn die Einleitung von Abwasser nach Satz 1 a. F. wasserrechtlich genehmigt ist und die Ergebnisse der Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden, bleibt auch im neuen Muster gewahrt.
e)
Zu Abs. 5
Abs. 5 übernimmt im Wesentlichen die früheren Bestimmungen des Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie des Abs. 2 Satz 3. Die neu aufgenommene Klarstellung zu Beginn des Satzes 1 („Unbeschadet der Abs. 1 bis 4“) bringt zum Ausdruck, dass auch die Gemeinde auf Grundlage von Abs. 5 von Amts wegen in öffentlichem Interesse, insbesondere zur Gewährleistung der gesetzlichen Pflichtaufgabe Abwasserbeseitigung (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayWG) und zum Schutz der Mängelfreiheit der Entwässerungseinrichtung Kontrollmaßnahmen durchführen kann. Sowohl die allgemeinen Befugnisse der Gemeinde nach § 22 als auch die Überwachungspflichten des Grundstückseigentümers nach Abs. 1 bleiben neben dieser Bestimmung bestehen und unberührt. Insbesondere hat der Grundstückseigentümer die ihm obliegenden Pflichten unabhängig von der Ausübung der Überwachungsbefugnis der Gemeinde nach Abs. 5 zu erfüllen.
Wenn die Gemeinde im öffentlichen Interesse Überprüfungen von Grundstücksentwässerungsanlagen, Messschächten oder vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüssen auf Mängelfreiheit durchführt, beginnt die für den Grundstückseigentümer geltende Frist zur Überprüfung neu zu laufen (Satz 4).
f)
Zu Abs. 6
Abs. 6 n. F. entspricht (mit redaktionellen Anpassungen) Abs. 5 a. F.

14. Zu § 13

Wie bisher will diese Vorschrift sicherstellen, dass bestehende individuelle Abwasserentsorgungslösungen mit dem Zeitpunkt der Anschlussnahme an die Entwässerungseinrichtung außer Betrieb zu setzen sind. Damit soll das Ziel des Benutzungszwangs (§ 5 Abs. 5 Satz 1) erreicht werden, dass tatsächlich alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird.
Unberührt von dieser Regelung bleiben nach Satz 2 allerdings die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 notwendigen Abwasserbehandlungsanlagen, weil in diesen Fällen das anfallende Abwasser nicht in einer Sammelkläranlage gereinigt wird, bevor es in ein Gewässer eingeleitet wird (vgl. dazu auch Nr. 9 Buchst. a).

15. Zu § 14

Bisher war in der Mustersatzung nicht erwähnt, dass in Mischwasserkanäle sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden darf. Dies wird nunmehr in Abs. 1 Satz 2 klargestellt.

16. Zu § 15

a)
Zu Abs. 1
In Abs. 1 vierter Spiegelstrich wird der Verweis auf eine forstwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm gestrichen, da diese Verwertung nach § 4 Abs. 5 AbfKlärV nicht mehr zulässig ist.
b)
Zu Abs. 2 Nr. 1
„Benzol“ wird wegen fehlender Praxisrelevanz gestrichen.
c)
Zu Abs. 2 Nr. 9
Die Vorschrift wird redaktionell angepasst, die Differenzierung zwischen Kleinkläranlagen und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen entfällt.
d)
Zu Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 dritter Spiegelstrich
Die Regelung ist an die geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen angepasst worden.
e)
Zu Abs. 2 Nrn. 12 und 13 sowie Abs. 7
Mit Rundschreiben vom 8. Juli 1996 (Az.: IB1-1405.12-1) hatte das Staatsministerium des Innern empfohlen, den Verbotskatalog des Abs. 2 mit Nrn. 12 und 13 auf bestimmte nicht neutralisierte Kondensate aus öl- oder gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln auszudehnen sowie zur Überwachung dieser Verbote in Abs. 7 eine jährliche Prüfung der Neutralisationsanlagen durch Kaminkehrermeister oder fachlich geeignete Unternehmer vorzusehen. Diese Empfehlung wird nunmehr in das amtliche Muster übernommen; eine Änderung hat sie nur insoweit erfahren, als an die Stelle des Kaminkehrermeisters der Schornsteinfeger im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz und an die Stelle des fachlich geeigneten Unternehmers nunmehr der geeignete Fachbetrieb (z.B. für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik) getreten ist.
Eine Regelung durch Satzung empfiehlt sich vor allem für Gemeinden, in deren Einrichtungsgebiet relativ häufig die Brennwerttechnik zum Einsatz kommt. Sollte es sich hingegen nur um Einzelfälle handeln, kann die Gemeinde, soweit erforderlich, im Rahmen eines auf § 15 Abs. 6 gestützten Zulassungsbescheides die Neutralisation des Kondensates und den Nachweis hierüber entsprechend den Maßgaben verlangen, die für Abs. 7 dieses Musters vorgeschlagen werden.
f)
Zu Abs. 6
Die Befugnis zur abweichenden Regelung der Einleitungsbedingungen wird beschränkt und damit in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Mindestanforderungen gebracht.

17. Zu § 16

Die überarbeitete Vorschrift stellt erstmals ausdrücklich bestimmte Anforderungen an die technische Beschaffenheit sowie den Betrieb und die Wartung der nach dieser Regelung einzubauenden Abscheider. Als einschlägige allgemein anerkannte Regeln der Technik können insoweit die in Fachkreisen bekannten DIN-Vorschriften DIN EN 858 und DIN 1999 Teil 100 und 101 (für Leichtflüssigkeitsabscheider) sowie DIN EN 1828 und DIN 4040 (für Fettabscheider) herangezogen werden.

18. Zu § 17

Abs. 2 Satz 2 ist an das geltende Wasserrecht angepasst worden (vgl. dazu auch Nr. 13 Buchst. d).

19. Zu § 20

a)
Zu Abs. 1
Die in § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 3 des bisherigen Musters enthaltenen Regelungen über Betretungsrechte sind in diesem Muster im § 20 Abs. 1 zusammengeführt worden. Die Regelung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (vgl. Entscheidung vom 10. Oktober 2007 Az.: Vf. 15-VII-06, veröffentlicht in BayVBl 2008, 49; siehe dazu auch Schreiben des Staatsministeriums des Innern vom 13. Oktober 2008 Az.: IB1-1405.12-142, veröffentlicht in FSt 2/2009) zur Verfassungsmäßigkeit des Art. 24 Abs. 3 GO überarbeitet und dabei vor allem Satz 1 an den Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 GO angepasst worden. Gegenüber § 17 Abs. 3 a. F. wird das Betretungsrecht in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 3 GO auf Beauftragte der Gemeinde beschränkt.
b)
Zu Abs. 2
In Abs. 2 wird klargestellt, dass nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte (z.B. § 101 Abs. 1 WHG) unberührt bleiben.

20. Zu § 21

a)
Zu Abs. 1
aa)
Allgemeines
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO beträgt die maximale Höhe des Bußgeldes 2.500 Euro.
Die Streichung der bisherigen Nr. 1 (Zuwiderhandlung gegenüber den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang) trägt den Bedenken des Bundesverfassungsgerichts zu einer vergleichbaren Regelung in einer Abfallwirtschaftssatzung Rechnung (vgl. Entscheidung vom 19. Juni 2007 Az.: 1 BvR 1290/05, veröffentlicht in NVwZ 2007, 1172 ff.).
bb)
Zu Abs. 1 Nr. 1 n. F.
Der Katalog der bereits in Nr. 2 a. F. sanktionierten Pflichten wird in Nr. 1 n. F. überarbeitet und präzisiert. Zugleich wird klargestellt, dass nicht nur ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Satzungsbestimmungen selbst, sondern auch gegen hierauf gestützte Verwaltungsakte (vgl. § 22), die die in Abs. 1 Nr. 1 n. F. benannten Pflichten konkretisieren, mit Geldbuße belegt werden kann. Neu ist, dass auch ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 9 bewehrt wird.
cc)
Zu Abs. 1 Nr. 3 n. F.
Während Abs. 1 Nr. 1 das Nichtvorlegen einer erforderlichen Bestätigung mit Bußgeld bedroht, werden durch Abs. 1 Nr. 3 das Ausstellen einer unrichtigen Bestätigung durch den fachlich geeigneten Unternehmer und die Vorlage einer unrichtigen Bestätigung durch den Grundstückseigentümer sanktioniert. Dadurch soll zusätzlich gewährleistet werden, dass die fachlich hohen Standards nicht unterlaufen werden, indem beispielsweise Prüfungen gar nicht durchgeführt, aber gleichwohl Bestätigungen ausgestellt und vorgelegt werden.
dd)
Zu Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5 und 7 n. F.
Zusätzlich zu den bisher geregelten Tatbeständen werden Verstöße gegen verschiedene in der Satzung enthaltene Verhaltenspflichten bewehrt. Diese Regelungen dienen der Sicherstellung der Überwachung sowie der Überprüfung möglicher Mängel und Störungen an den vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen, insbesondere der Grundstücksentwässerungsanlage. Die Mittel des Verwaltungszwangs allein reichen nicht aus, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten.
ee)
Zu Abs. 1 Nr. 6 n. F.
Dieser bislang in Nr. 4 a. F. geregelte Tatbestand wird im Hinblick auf die Formulierung in § 15 Abs. 1 in zweifacher Hinsicht angepasst. Zum einen wird klargestellt, dass von der Bewehrung auch Stoffe im Sinn des § 15 erfasst sind. Zum anderen soll nicht nur das Einleiten, sondern auch das Einbringen von Abwasser oder Stoffen tatbestandlich erfasst werden.
b)
Zu Abs. 2
Abs. 2 wurde insbesondere im Hinblick auf § 103 WHG und Art. 74 BayWG zur Klarstellung aufgenommen.

21. Zu § 23

Ausgangspunkt der vorgeschlagenen Neuregelung war die Überlegung, dass bei Inkrafttreten der Satzung bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht oder zuletzt vor länger als 20 Jahren geprüft worden sind, nicht sofort mit Inkrafttreten der Satzung geprüft werden müssen, sondern erst nach spätestens fünf Jahren. Ein längerer Übergangszeitraum als fünf Jahre wird nicht empfohlen.
Die Übergangsvorschrift verkürzt nicht das nach § 12 Abs. 1 maßgebliche Prüfintervall. Erfolgte die letzte Prüfung nachweislich erst vor wenigen Jahren, wurde dadurch die nach § 12 Abs. 1 maßgebliche Frist in Lauf gesetzt; eine erneute Prüfung ist daher erst nach Ablauf von 20 Jahren seit dieser letzten Prüfung erforderlich.
Um sicherzustellen, dass derjenige, dessen Prüfung beispielsweise vor 16 Jahren erfolgt ist – und der nach § 12 Abs. 1 an sich bereits in vier Jahren erneut prüfen müsste – demjenigen gegenüber, der noch gar nicht oder vor mehr als 20 Jahren zuletzt prüfen ließ nicht schlechter steht, wurde in § 23 Abs. 2 Satz 1 für das Anknüpfen an die letzte Prüfung ein Zeitraum von 15 Jahren gewählt.
Die Gemeinde kann in Ausübung kommunaler Selbstverwaltung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in eigener Zuständigkeit festlegen, ob und wenn ja, welchen konkreten Übergangszeitraum sie in der Satzung festlegt. Sie sollte aber, wenn sie andere als die hier empfohlenen Übergangvorschriften wählt, beachten, dass es nicht zu o. g. Schlechterstellungen kommt. Bei einem Übergangszeitraum von beispielsweise drei Jahren wäre dann für § 23 Abs. 2 Satz 1 maßgeblich, ob innerhalb der letzten 17 Jahre eine Prüfung stattgefunden hat.
Für größere Gemeinden dürfte sich empfehlen, eine gebietsweise Staffelung der Übergangsfristen vorzusehen, um zu vermeiden, dass eine Vielzahl an Grundstücksentwässerungsanlagen zum gleichen Zeitpunkt der Prüfungspflichtigkeit unterfällt.
Bei seiner Entscheidungsfindung ist der örtliche Satzungsgeber nicht an die in der DIN 1986 Teil 30 Tabelle 1 vorgesehene Frist für die Untersuchung aller bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen bis spätestens 31. Dezember 2015 gebunden. Diese Fristsetzung stellt keine allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinn des § 9 Abs. 2 oder der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen dar.