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Schulversuch „Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt“ in Bayern

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, für Umwelt und Gesundheit und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 2. Februar 2012, Az. VII.5-5 S 9202.15-3-7a.53 656

(KWMBl. S. 68)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, für Umwelt und Gesundheit und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über den Schulversuch „Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt“ in Bayern vom 2. Februar 2012 (KWMBl. S. 59), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Juli 2018 (KWMBl. S. 386) geändert worden ist

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt auf der Grundlage des § 4 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I 2003, 1442), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl I 2010, 983), des § 4 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz ‑ AltPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl I 2003, 1690), zuletzt geändert durch Art. 12 b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1990) sowie der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), den Schulversuch „Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt“ in Bayern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach Maßgabe folgender Regelungen durch:

1. Ziel des Versuchs

Mit dem Schulversuch „Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt“ in Bayern soll der zum Schuljahr 2012/13 auslaufende „Schulversuch zur Erprobung neuer Ausbildungsangebote in Pflegeberufen“ fortgeschrieben werden. Ziel ist die Erprobung und Weiterentwicklung neuer Ausbildungsangebote in Pflegeberufen in Form einer generalistisch angelegten Ausbildung.

2. Versuchsschulen und Ausbildungsziele

2.1 

Der Schulversuch findet an Berufsfachschulen für Krankenpflege bzw. Kinderkrankenpflege und Altenpflege statt.

2.2 

Die Versuchsschulen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Der Schulversuch begann an den Versuchsschulen nach Anlage 1 zum Schuljahr 2010/11. Der Schulversuch begann an den Versuchsschulen nach Anlage 2 zum Schuljahr 2011/12.

2.3 

Die Versuchsschulen vermitteln jeweils selbst bzw. in Kooperation mit anderen Versuchsschulen die Ausbildung in der Krankenpflege bzw. Kinderkrankenpflege (§ 3 Abs. 1 und 2 KrPflG) oder in der Altenpflege (§ 3 Abs. 1 AltPflG).

2.4 

Berufsfachschulen können letztmalig zum Schuljahr 2012/13 in den Schulversuch aufgenommen werden. Bei Vorliegen des Einvernehmens des Schulträgers können sich diese bis zum 15. Februar 2012 über die jeweilige Regierung beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bewerben. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus entscheidet über die Teilnahme der Schulen am Schulversuch.

3. Aufnahme

Schülerinnen und Schüler, die die generalistische Ausbildung im Rahmen des Schulversuchs durchlaufen möchten, müssen die schulischen Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin/zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger nach § 4 der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Hebammen (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe ‑ BFSO Pflege) erfüllen.

4. Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Hebammen (Berufsfachschulordnung Pflegeberufe – BFSO Pflege),
das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz ‑ KrPflG) bzw. das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) und
die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrpflAPrV) bzw. die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltpflAPrV).

5. Inhalte des Unterrichts

5.1 

Es gelten die Stundentafeln nach Anlage 3.

5.2 

Dem Unterricht ist das vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus genehmigte Konzept zum Schulversuch „Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt“ in Bayern zugrunde zu legen.

6. Leistungsnachweise

6.1 

Die Schülerinnen und Schüler legen pro Halbjahr jeweils mindestens einen mündlichen Leistungsnachweis im Fach „Berufskunde“ oder „Sozialkunde“ ab.

6.2 

In jedem Jahr werden mindestens zwei umfassende Fallbearbeitungen als Leistungsnachweise durchgeführt. Fallbearbeitungen können in einem Lernfeld stattfinden, das einen Umfang von mindestens 80 Unterrichtsstunden aufweist. In diese Fallbearbeitungen sind Fragestellungen der Fächer „Pflege und Pflegewissenschaft“, „Medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen“, „Deutsch und Kommunikation“, „Grundlagen aus Recht, Wirtschaft und Verwaltung“ sowie „Lebensgestaltung“ aufzunehmen.

6.3 

Im Übrigen gilt § 20 BFSO Pflege.

7. Staatliche Abschlussprüfung

Die staatliche Abschlussprüfung richtet sich nach dem Konzept zur Durchführung der staatlichen Prüfung im Schulversuch „Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt“ in Bayern (Anlage 9).

8. Zeugnisse und Bescheinigung

8.1 

Es werden Zeugnisse nach folgenden Mustern verliehen:
a)
Zwischenzeugnis (Anlage 4)
b)
Jahreszeugnis (Anlage 5)
c)
Abschlusszeugnis (Anlage 6 a1), b1), c1))
d)
Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege (Anlage 8 a),
e)
Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Kinderkrankenpflege (Anlage 8 a)
f)
Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflege (Anlage 8 b).

8.2 

In den Zeugnissen der Berufsfachschule (Zwischenzeugnis, Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis) und in den Zeugnissen über die staatliche Prüfung ist jeweils eine Fußnote aufzunehmen, die die Teilnahme am Schulversuch dokumentiert.
Die Fußnote lautet: „Die Ausbildung erfolgte im Schulversuch „Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt“ in Bayern nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, für Umwelt und Gesundheit und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 2. Februar 2012 (KWMBl S. 68) in der jeweils gültigen Fassung.“

8.3 

Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Bescheinigung (Anlage 7), die die Stundentafel und die praktischen Einsätze im Rahmen des Schulversuchs ausweist.

9. Berechtigung zum Führen von Berufsbezeichnungen

Nach Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrpflG bzw. § 2 Abs. 1 AltpflG wird die Erlaubnis zum Führen einer der nachfolgenden Berufsbezeichnungen verliehen:
a)
„Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ durch eine Urkunde nach Anlage 4 KrPflAPrV,
b)
„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ durch eine Urkunde nach Anlage 4 KrPflAPrV,
c)
„Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ durch eine Urkunde nach Anlage 4 AltPflAPrV.

10. Schulaufsicht

Die unmittelbare Schulaufsicht über die am Schulversuch beteiligten Schulen obliegt den jeweils zuständigen Regierungen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 

Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.

11.2 

Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2010/11. Die am Schulversuch teilnehmenden Berufsfachschulen können letztmalig zum Schuljahr 2019/2020 Schülerinnen und Schüler in das erste Schuljahr aufnehmen.

11.3 

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2004 (KWMBl I S. 285), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 8. Dezember 2006 (KWMBl I 2007 S. 7), tritt am 1. August 2013 außer Kraft.

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit
Dr. Barth
Ministerialdirigent
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Seitz
Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis: 

Versuchsschulen (Beginn des Schulversuchs im Schuljahr 2010/11)
Versuchsschulen (Beginn des Schulversuchs im Schuljahr 2011/12)
Stundentafel
Zwischenzeugnis
Jahreszeugnis
Anlagen 6 a 1), b1), c1):
Abschlusszeugnis
Bescheinigung
Zeugnis über die staatliche Prüfung
Konzept zur Durchführung der staatlichen Prüfung im Schulversuch „Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt“ in Bayern