Text gilt ab: 01.08.2018
9.
Nach Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KrpflG bzw. § 2 Abs. 1 AltpflG wird die Erlaubnis zum Führen einer der nachfolgenden Berufsbezeichnungen verliehen:
- a)
- „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ durch eine Urkunde nach Anlage 4 KrPflAPrV,
- b)
- „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ durch eine Urkunde nach Anlage 4 KrPflAPrV,
- c)
- „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ durch eine Urkunde nach Anlage 4 AltPflAPrV.