Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2018

2. Versuchsschulen und Ausbildungsziele

2.1 

Der Schulversuch findet an Berufsfachschulen für Krankenpflege bzw. Kinderkrankenpflege und Altenpflege statt.

2.2 

Die Versuchsschulen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Der Schulversuch begann an den Versuchsschulen nach Anlage 1 zum Schuljahr 2010/11. Der Schulversuch begann an den Versuchsschulen nach Anlage 2 zum Schuljahr 2011/12.

2.3 

Die Versuchsschulen vermitteln jeweils selbst bzw. in Kooperation mit anderen Versuchsschulen die Ausbildung in der Krankenpflege bzw. Kinderkrankenpflege (§ 3 Abs. 1 und 2 KrPflG) oder in der Altenpflege (§ 3 Abs. 1 AltPflG).

2.4 

Berufsfachschulen können letztmalig zum Schuljahr 2012/13 in den Schulversuch aufgenommen werden. Bei Vorliegen des Einvernehmens des Schulträgers können sich diese bis zum 15. Februar 2012 über die jeweilige Regierung beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bewerben. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus entscheidet über die Teilnahme der Schulen am Schulversuch.