Text gilt ab: 01.08.2018

6. Leistungsnachweise

6.1 

Die Schülerinnen und Schüler legen pro Halbjahr jeweils mindestens einen mündlichen Leistungsnachweis im Fach „Berufskunde“ oder „Sozialkunde“ ab.

6.2 

In jedem Jahr werden mindestens zwei umfassende Fallbearbeitungen als Leistungsnachweise durchgeführt. Fallbearbeitungen können in einem Lernfeld stattfinden, das einen Umfang von mindestens 80 Unterrichtsstunden aufweist. In diese Fallbearbeitungen sind Fragestellungen der Fächer „Pflege und Pflegewissenschaft“, „Medizinisch-naturwissenschaftliche Grundlagen“, „Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen“, „Deutsch und Kommunikation“, „Grundlagen aus Recht, Wirtschaft und Verwaltung“ sowie „Lebensgestaltung“ aufzunehmen.

6.3 

Im Übrigen gilt § 20 BFSO Pflege.