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VV-QV-J
Text gilt ab: 16.07.2014

4. Übergangsregelung

1Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist und die einen Dienstposten innehaben, der eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ermöglicht, absolvieren zur Qualifizierung für Ämter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 die Maßnahme „Rechtsanwendung in der Verwaltungspraxis“ aus der Übersicht 2; die Maßnahme wird durch die Bescheinigung der vollständigen und erfolgreichen Teilnahme abgeschlossen (§ 14 Abs. 3 QV-J). 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13.