Inhalt

VV-QV-J
Text gilt ab: 16.07.2014

2. Umfang, Inhalt und Abschluss der Maßnahmen

Die nähere Ausgestaltung von Umfang, Inhalt und Abschluss der Maßnahmen (§ 10 QV-J) wird in den Übersichten 1 bis 3 geregelt.