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BayHiVV
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3005-J

Vollzugsvorschriften zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz
(BayHiVV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 12. Dezember 2011, Az. 3860 - I - 10505/2010

(JMBl. 2012 S. 3)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Vollzugsvorschriften zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHiVV) vom 12. Dezember 2011 (JMBl. 2012 S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 16. März 2023 (BayMBl. Nr. 144) geändert worden ist

1.   Anwendungsbereich (Art. 1 BayHintG)

1Das Bayerische Hinterlegungsgesetz gilt nur für öffentlich-rechtliche Hinterlegungsverfahren bei den Behörden der bayerischen Justizverwaltung. 2Auf privatrechtliche Hinterlegungsverhältnisse (etwa Hinterlegung bei Kreditinstituten, Art. 27 BayHintG) findet es – abgesehen von Art. 28 BayHintG – keine Anwendung.

2.   Hinterlegungsbehörden (Art. 2 BayHintG)

1Die Hinterlegungsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 BayHintG führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung „Amtsgericht – Hinterlegungsstelle“. 2Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.

3.   Justizverwaltung (Art. 3 BayHintG)

3.1  

1Hinterlegungsangelegenheiten werden mit Hilfe des Fachprogramms forumSTAR Hinterlegung bearbeitet. 2Die Verwendung der dort vorgehaltenen Formulare ist verbindlich.

3.2  

Für die Akten- und Registerführung gilt Folgendes:

3.2.1  

1Die Schriftstücke eines Hinterlegungsverfahrens werden zu einer Hinterlegungsakte zusammengefasst, die in der hierfür zur Verfügung gestellten Software eingetragen wird. 2Die Eintragung erfolgt bei Eingang des Antrags auf Hinterlegung. 3Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung. 4Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben „HL“ verwendet.

3.2.2  

Die Verfahren werden in der hierfür zur Verfügung gestellten Software jahrgangsweise geführt.

3.3  

1In der hierfür zur Verfügung gestellten Software ist die Hinterlegungsmasse einzutragen, damit diese automatisiert in die Annahme- und Herausgabeanordnungen übernommen wird. 2Im Einzelnen gilt Folgendes:

3.3.1  

1Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. 2Diese bestimmt sich:
a)
wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache,
b)
bei der Hinterlegung zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit nach dessen Namen,
c)
bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 BGB, des § 272 AktG, auch in Verbindung mit § 278 AktG, des § 73 GmbHG oder des § 90 GenG nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder der Genossenschaft,
d)
bei der Hinterlegung in den in Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayHintG genannten Fällen nach den Namen der Personen, für welche der Gegenstand hinterlegt ist,
e)
in den Fällen des Art. 27 BayHintG nach dem Namen der Stiftung, des Familienfideikommisses usw., soweit die Sache nicht nach vorstehenden Buchst. a bis d eine andere Bezeichnung erhält,
f)
in anderen Fällen (mit Ausnahme der Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen nach Nr. 3.3.3 oder Nr. 3.3.5) nach dem Namen des Hinterlegers.

3.3.2  

Wird ein anhängiges Verfahren durch die Namen sich gegenüberstehender Parteien bezeichnet, so ist für die Eintragung der Name des Beklagten, Schuldners usw. maßgebend.

3.3.3  

1Die Hinterlegung von Mieten für ein Grundstück gilt für die Führung von Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. 2Die Masse wird nach dem Namen des Vermieters und mit dem Stichwort „Mieten“ bezeichnet; außerdem ist die Straße und Hausnummer des Grundstücks hinzuzusetzen. 3Den Hinterlegungsakten ist, sofern zu einer Masse mehr als fünf Mietbeträge hinterlegt werden, ein Verzeichnis der Mietbeträge beizulegen. 4Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und beim letzten Aktenband aufzubewahren.

3.3.4  

1Über Mietmassen kann ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstücksverzeichnis nach der Bezeichnung und der Nummer der Straße gehalten werden. 2Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach Ausschüttung der Masse zu löschen.

3.3.5  

Die Vorschrift der Nr. 3.3.3 ist auf ähnliche Fälle entsprechend anzuwenden, insbesondere
a)
wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden,
b)
bei den in Nr. 3.3.1 Buchst. c bezeichneten Hinterlegungen,
c)
bei Hinterlegungen im Zusammenhang mit einer Insolvenz,
d)
bei Hinterlegungen aufgrund des § 117 Abs. 2, der §§ 120, 121, 124, 126, 142 oder des § 157 ZVG.

3.4  

Im Übrigen sind in Hinterlegungssachen die Vorschriften der Aktenordnung entsprechend anzuwenden.

4.   Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle (Art. 4 BayHintG)

4.1  

Die Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle kann von Amts wegen oder auf Anregung eines Beteiligten erfolgen.

4.2  

Sachdienlich ist die Abgabe insbesondere
a)
bei der Hinterlegung von Mieten oder Pachten an die Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das überlassene Grundstück liegt,
b)
bei der Hinterlegung für unbekannte Erben an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, das zugleich Nachlassgericht ist.

4.3  

Die Abgabe an eine außerbayerische Hinterlegungsstelle kommt nur in Betracht, wenn sich die Hinterlegungsstellen einigen.

5.   Beteiligte des Verfahrens (Art. 5 BayHintG)

Der von einem Widerruf nach Art. 5 Abs. 2 BayHintG Betroffene ist zu benachrichtigen (Art. 15 Abs. 3 BayHintG).

6.   Akteneinsicht, elektronische Akte (Art. 6 BayHintG)

6.1  

1Die Hinterlegungsstelle hat den Beteiligten Einsicht in die Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Akteneinsicht wird nicht gewährt, soweit überwiegende Interessen der Beteiligten oder Dritter entgegenstehen. 3Das Geheimhaltungsinteresse ist in Fällen häuslicher Gewalt in der Regel anzuerkennen.

6.2  

1Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle, die die Akten führt. 2Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in deren Geschäftsräume hinausgegeben werden. 3Werden die Akten elektronisch geführt, gilt für die Akteneinsicht § 299 Abs. 3 ZPO entsprechend.

6.3  

Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden, sobald und soweit das Staatsministerium der Justiz dies bestimmt hat.

7.   Form; elektronischer Rechtsverkehr; Zustellung (Art. 7 BayHintG)

7.1  

In Bezug auf Erklärungen und Anträge gegenüber der Hinterlegungsstelle sowie auf Entscheidungen der Hinterlegungsstelle gilt Folgendes:

7.1.1  

Für alle Anträge und Erklärungen, deren Abgabe gegenüber der Hinterlegungsstelle im BayHintG geregelt ist, gilt nach Art. 7 Abs. 1 BayHintG eine einheitliche Form.

7.1.2  

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht demnach entsprechend § 130d ZPO die grundsätzliche Pflicht zur Einreichung als elektronisches Dokument.

7.1.3  

Die Einreichung von Anträgen und Verfahrenserklärungen durch sonstige Verfahrensbeteiligte muss schriftlich, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen.

7.1.4  

1Für Nachweise besteht stets die Möglichkeit der Einreichung in Form eines elektronischen Dokuments, wenn bereits das Original in elektronischer Form errichtet wurde (insb. gerichtliche Entscheidungen, die nach § 130b ZPO errichtet wurden). 2Ist dies nicht der Fall, kann eine Vorlage als elektronisches Dokument dann erfolgen, wenn das BayHintG weder eine Vorlage im Original noch in sonstiger besonderer Form vorschreibt.

7.1.5  

1Entscheidungen der Hinterlegungsstellen ergehen in der Regel schriftlich oder in elektronischer Form und sind grundsätzlich zu begründen (zu Ausnahmen s. Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG). 2Dies gilt insbesondere für Entscheidungen über Anträge auf Annahme oder Herausgabe sowie für Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen. 3In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, auf die die Hinterlegungsstelle ihre Entscheidung stützt.

7.1.6  

Sobald und soweit die Hinterlegungsakten elektronisch geführt werden, sollen Entscheidungen der Hinterlegungsstellen in der Regel in elektronischer Form ergehen.

7.2  

1Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, können entsprechend § 130b ZPO in elektronischer Form errichtet werden. 2Protokolle nach Art. 8, 11, 19 und 20 BayHintG werden zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiedergegeben und (nur durch den zuständigen Beamten) qualifiziert elektronisch signiert.

7.3  

Für die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung gilt Folgendes:

7.3.1  

1Für die elektronische Zustellung gelten § 169 Abs. 4 und 5 sowie § 173 ZPO entsprechend. 2Ergänzend sind jedoch auch die Art. 7 bis 9 VwZVG anwendbar. 3Der elektronischen Zustellung sind die Authentizitäts- und Integritätsnachweise des zuzustellenden elektronischen Dokuments beizufügen.

7.3.2  

Die papiergebundene Zustellung richtet sich allein nach dem VwZVG.

7.3.3  

1Für Auslandszustellungen (Art. 14 VwZVG) gelten die Hinweise zur Auslandszustellung in Hinterlegungssachen (JMS vom 31. März 2011, Gz. 3860 - I - 992/2008). 2Eine Bekanntgabe mittels elektronischer Zustellung im Ausland ist bislang nicht möglich.

7.4  

1Die formlose Bekanntgabe richtet sich nach dem BayVwVfG. 2Insbesondere bleibt bei formloser Bekanntgabe, die auch elektronisch erfolgen kann, die Zugangsfiktion nach Art. 41 Abs. 2 BayVwVfG anwendbar. 3Eine elektronische Bekanntgabe soll nur erfolgen, wenn vom erfolgreichen Zugang auszugehen ist. 4Dies ist der Fall, wenn ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) oder besonderes Behördenpostfach (beBPO) des Empfängers besteht oder der Empfänger bereits von einem elektronischen Postfach aus in derselben Sache mit der Hinterlegungsstelle kommuniziert hat. 5Für die papiergebundene Bekanntgabe können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften entsprechend § 317 Abs. 3 ZPO erstellt werden.

8.   Rechtsbehelfe im Hinterlegungsverfahren (Art. 8 BayHintG)

8.1  

1Anfechtbar sind Entscheidungen der Hinterlegungsstellen. 2Maßnahmen der Hinterlegungskasse unterliegen nicht der Anfechtung.

8.2  

Beschwerdeentscheidungen nach Art. 8 Abs. 3 BayHintG sind stets zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

9.   Hinterlegungsfähige Gegenstände (Art. 9 BayHintG)

9.1  

1Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Wertpapiere, Geldzeichen und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten unverändert aufbewahrt. 2Geldzeichen und Kostbarkeiten, die in einem für die Aufbewahrung geeigneten Behältnis eingeliefert werden, verbleiben in diesem.

9.2  

Kostbarkeiten sind Gold- und Silbersachen, Edelsteine, Schmuck sowie andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände (z.B. Kunstwerke, kostbare Bücher, Münzen, Wertzeichen).

9.3  

1Fremdwährungskonten werden nicht eingerichtet. 2Der Antragsteller soll bei der Hinterlegung von Geld in fremden Währungen auf die Möglichkeit des Umtausches und auf die Kostenpflichtigkeit der Werthinterlegung hingewiesen werden.

10.   Begründung des Hinterlegungsverhältnisses (Art. 10 BayHintG)

10.1  

1Die Hinterlegungsstelle übermittelt der Hinterlegungskasse die Annahmeanordnung samt zugehöriger Kassenanordnung zur Vollziehung. 2Die Hinterlegungskasse verbucht den Eingang der zu hinterlegenden Geldsumme bzw. des zu hinterlegenden Wertgegenstandes und bestätigt der zuständigen Hinterlegungsstelle den Eingangszeitpunkt.

10.2  

1Dem Einzahler bzw. Einlieferer erteilt die Hinterlegungskasse eine Eingangsquittung (Hinterlegungsschein). 2Wird ein zu hinterlegender Geldbetrag bar eingezahlt, erteilt die annehmende Stelle den Hinterlegungsschein.

10.3  

1Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt kein Antrag auf Hinterlegung vor, setzt die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrags eine Frist mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist zurückgezahlt oder ‑gesandt wird. 2In gleicher Weise verfährt die Hinterlegungsstelle, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht, gleichwohl aber schon eingezahlt oder eingeliefert wurde. 3Die Rückzahlung oder ‑sendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

11.   Antrag auf Hinterlegung (Art. 11 BayHintG)

11.1  

1Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die Hinterlegungsstelle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken. 2Hierfür kann sie dem Antragsteller eine angemessene Frist setzen.

11.2  

1Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind dem persönlich erschienenen Antragsteller bei der Abfassung des Antrags behilflich. 2Mit Zustimmung des Antragstellers kann der Mitarbeiter, der den Antrag entgegennimmt, Änderungen und Ergänzungen auch ohne ausdrückliches Verlangen des Antragstellers vornehmen. 3Diese müssen vom Antragsteller auf dem Antrag als richtig anerkannt werden.

11.3  

Wird der Antrag durch einen Vertreter gestellt, sind auch dessen Namen und Anschrift anzugeben.

11.4  

Geldbeträge sind in Ziffern und in Worten anzugeben.

11.5  

Bei der Hinterlegung von Wertpapierguthaben und Wertpapieren sind die Art des Wertpapiers, die Wertpapierkennnummer, der Nennbetrag, die Stückzahl sowie bei effektiven Stücken die Stückenummer anzugeben.

11.6  

1Wertvolle Behältnisse sind im Antrag als eigener Gegenstand (Kostbarkeit) zu bezeichnen. 2Nr. 9.1 Satz 2 bleibt unberührt.

11.7  

Die Hinterlegungsstelle soll den Antragsteller auf die Rechtsfolgen hinweisen, die sich an die Bezeichnung einer Person als Empfänger knüpfen (insbesondere Art. 5 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG).

11.8  

1Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass der Antragsteller die die Hinterlegung rechtfertigenden Tatsachen (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG) im Einzelnen konkret darlegt. 2So ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. 3Zur Frage unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (§ 372 Satz 2 Alt. 2 BGB) kann insbesondere die Vorlage von Adress-Recherchen, Handelsregisterauszügen oder sonstigen Nachforschungen, die zur Ermittlung des Gläubigers durchgeführt wurden, gefordert werden.

11.9  

Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf Angaben im ersten Antrag Bezug genommen werden.

11.10  

1Die Beteiligten können darauf hingewiesen werden, dass in dem Antrag auf Hinterlegung neben dem eigenen elektronischen Postfach des Hinterlegers auch etwaige elektronische Postfächer anderer Beteiligter angegeben werden sollen. 2Angegeben werden soll jedoch nur ein solches elektronisches Postfach, an das rechtlich zulässig eine Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgen darf. 3Das elektronische Postfach soll so bezeichnet werden, dass eine Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch die Hinterlegungsstelle an dieses möglich ist. 4Soweit die Übermittlung an ein elektronisches Postfach erfolgen soll, das über einen der Justizverwaltung zugänglichen Verzeichnisdienst auffindbar ist, genügt die genaue Bezeichnung des Empfängers (insb. Vor- und Nachname des Rechtsanwalts, Firma bzw. Name der Gesellschaft oder Bezeichnung der Behörde sowie jeweils Anschrift). 5Im Falle der Übermittlung an das Postfach eines De-Mail-Kontos soll die genaue De-Mail-Adresse angegeben werden, an die ein elektronisches Dokument übermittelt werden kann. 6Soweit die für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments erforderlichen Informationen nicht angegeben werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrags.

12.   Vollziehung der Hinterlegung (Art. 12 BayHintG)

12.1  

Eilfälle im Sinn des Art. 12 Nr. 1 BayHintG sind insbesondere die Hinterlegung von Haftkautionen sowie Hinterlegungen von Sicherheitsleistungen zur Durchführung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.

12.2  

Soweit die Hinterlegungsgeschäfte nach Art. 12 Nr. 3 BayHintG gemäß § 53 Nr. 1 GZVJu der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bamberg übertragen sind, nimmt die Landesjustizkasse Bamberg diese Geschäfte für das Amtsgericht Bamberg wahr.

12.3  

Der Zeitpunkt der Begründung des Hinterlegungsverhältnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 BayHintG und der Fristbeginn gemäß Art. 25 Abs. 2 BayHintG werden in den Hinterlegungsakten vermerkt.

13.   Staatliche Pflichten aus dem Hinterlegungsverhältnis (Art. 13 BayHintG)

13.1  

Ein hinterlegter Geldbetrag ist von der Hinterlegungskasse auf einer Verwahrbuchungsstelle mit PK-Nummer zu buchen.

13.2  

Für hinterlegte Wertgegenstände hat die Landesjustizkasse Bamberg gegebenenfalls eine Versicherung abzuschließen.

14.   Anzeige der Hinterlegung (Art. 14 BayHintG)

14.1  

1Die Erstattung der Anzeige nach § 374 Abs. 2 BGB obliegt vorrangig dem Schuldner. 2Dieser hat der Hinterlegungsstelle im Fall des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayHintG in geeigneter Weise (etwa durch Vorlage eines Zustellnachweises oder einer Empfangsbestätigung des Gläubigers) nachzuweisen, dass und wann der Gläubiger die Anzeige empfangen hat.

14.2  

In den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayHintG nimmt die Hinterlegungsstelle die Anzeige für den Schuldner nach folgenden Maßgaben vor:

14.2.1  

Ist die Person eines Beteiligten unbekannt, erfolgt diesem gegenüber keine Anzeige.

14.2.2  

Im Übrigen kann die Hinterlegungsstelle von der Vornahme der Anzeige absehen, soweit
a)
der Schuldner die Untunlichkeit der Anzeige (§ 374 Abs. 2 Satz 2 BGB) darlegt
oder
b)
eine Zustellung nach Art. 14 Abs. 2 BayHintG mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Das ist namentlich der Fall, wenn die Anschrift eines Beteiligten mit den verfügbaren Methoden (insb. Meldeauskunft) nicht zu ermitteln ist oder eine Auslandszustellung mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. Vertretbar ist der Aufwand regelmäßig dann, wenn eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) möglich ist.

14.3  

1Unterbleibt die Anzeige gemäß Nr. 14.2, sind die Gründe hierfür in den Akten zu vermerken. 2Außerdem ist der Zeitpunkt der Vollziehung der Hinterlegung (Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BayHintG) anzugeben.

14.4  

Für die Zustellung nach Art. 14 Abs. 2 BayHintG gilt Nr. 7.3 entsprechend.

15.   Benachrichtigungen (Art. 15 BayHintG)

15.1  

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die in Art. 15 BayHintG genannten Personen bzw. Behörden unverzüglich von der Hinterlegung.

15.2  

Ist für unbekannte Erben hinterlegt, kann die Hinterlegungsstelle die Bestellung eines Nachlasspflegers beim zuständigen Nachlassgericht anregen.

15.3  

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt die Hinterlegungskasse unverzüglich von Abtretungen, Pfändungen, Eröffnungen des Insolvenzverfahrens und ähnlichen Veränderungen sowie von deren Erledigung.

16.   Verzinsung (Art. 16 BayHintG)

16.1  

Die Verzinsung für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2010 bemisst sich nach § 8 HintO sowie Nrn. 13 und 14 AVHO, jeweils in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.

16.2  

Zinsen, die nach Art. 29 Abs. 2 BayHintG mit Ablauf des 30. November 2010 fällig wurden, sind zu berechnen, wenn sie ausgezahlt werden sollen.

17.   Wertpapiere, Kostbarkeiten (Art. 17 BayHintG)

17.1  

1Die Landesjustizkasse Bamberg erledigt für die Hinterlegungsstellen die Aufgaben der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapierguthaben und Wertpapieren gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayHintG. 2Die jeweilige Hinterlegungsstelle bleibt verfahrensführende Behörde.

17.2  

1Als Kreditinstitut im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayHintG wird die Deutsche Bundesbank, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement Z 5, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main bestimmt. 2Sie nimmt insbesondere die in Nr. 17.5 bezeichneten Geschäfte für die Landesjustizkasse Bamberg wahr. 3Soweit durch die Hinterlegungsstelle die Annahme von Wertpapieren angeordnet wird, die von der Deutschen Bundesbank unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Verwahrung genommen werden, ist die Bayerische Landesbank als weiteres Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapierguthaben und Wertpapieren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayHintG bestimmt (vgl. JMS vom 16. August 2016, Gz. D3 - 3860 - I - 8332/2016).

17.3  

1Sollen Wertpapierguthaben hinterlegt werden, eröffnet die Landesjustizkasse Bamberg bei der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle je Hinterlegung ein offenes Depot. 2Steuerbescheinigungen sind der Landesjustizkasse Bamberg zu erteilen. 3Diese teilt die Depotkontonummer der Hinterlegungsstelle mit. 4Der Antragsteller ist aufzufordern, das zu hinterlegende Wertpapierguthaben unter Angabe des Aktenzeichens und der Depotkontonummer durch seine depotführende Bank auf das genannte Depot zu übertragen. 5Die von der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle zu übersendende Buchungsanzeige dient als Nachweis der Übertragung. 6Die Landesjustizkasse Bamberg benachrichtigt den Antragsteller und die Hinterlegungsstelle unverzüglich vom Vollzug der Übertragung.

17.4  

1Die Landesjustizkasse Bamberg gibt die von ihr verwahrten Wertpapiere der in § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes genannten Art ohne besondere Prüfung zur Verwahrung und Verwaltung in ein jeweils unter ihrem Namen zu führendes offenes Depot an die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle ab. 2Die Abgabe geschieht mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung. 3In dem Lieferschein ist ferner anzugeben, dass Steuerbescheinigungen der Landesjustizkasse Bamberg zu erteilen sind. 4Das von der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle mit Empfangsbescheinigung an die Landesjustizkasse Bamberg zurückgesandte Zweitstück des Lieferscheins dient als Nachweis der Abgabe.

17.5  

Im Rahmen der Verwaltung werden insbesondere folgende Geschäfte besorgt:
a)
die Einlösung von Wertpapieren, die gekündigt, ausgelost oder aus einem anderen Grund fällig sind, sowie Bogenerneuerungen;
b)
der Umtausch von Wertpapieren, z.B. bei Fusionen oder Namensänderungen;
c)
die Trennung und Einlösung fälliger Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheine;
d)
die Gutschrift von Erträgen oder Erlösen;
e)
die Verlosungskontrolle und der Einzug ausgeloster und gekündigter Stücke;
f)
die Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden;
g)
die Übersendung von Depotauszügen;
h)
die Benachrichtigung über die Einräumung von Bezugsrechten und deren Ausübung;
i)
die Benachrichtigung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen;
j)
die Übermittlung von Informationen, z.B. über gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, freiwillige Kauf- und Umtauschangebote oder Sanierungsverfahren.

17.6  

1Die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle führt den aus der Verwahrung und Verwaltung hinterlegter Wertpapierguthaben und Wertpapiere sich ergebenden Schriftwechsel mit der Landesjustizkasse Bamberg. 2Dies gilt insbesondere für die Mitteilung aller Bestandsänderungen. 3Über die aus der Verwaltung fließenden Geldbeträge, insbesondere Erlöse und Gutschriften, rechnet sie gegenüber der Landesjustizkasse Bamberg zum Zahltag ab und überweist ihr die sich ergebenden Beträge.

17.7  

1Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung usw. sowie für Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle die banküblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz. 2Diese entnimmt sie dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -erträgen der in Betracht kommenden Hinterlegungsmasse oder stellt sie, sofern dies nicht möglich ist, der Landesjustizkasse Bamberg in Rechnung. 3Diese veranlasst die Auszahlung an die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle und die Einziehung von dem Zahlungspflichtigen durch Mitteilung der angefallenen Auslagen an die Hinterlegungsstelle. 4Soweit die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapierguthaben oder Wertpapiere Depotgebühren berechnet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

17.8  

Die Hinterlegungsstelle soll Kostbarkeiten nach Art. 17 Abs. 2 BayHintG nur dann schätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen, wenn hierfür ein konkreter Bedarf besteht und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen.

18.   Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses (Art. 18 BayHintG)

18.1  

1In der Begründung der Herausgabeanordnung (Art. 7 Satz 2 BayHintG) ist insbesondere zu erläutern, auf welche Rechtsgrundlagen und auf welche Tatsachen die Entscheidung gestützt wird. 2Ferner ist die Art der Vollziehung der Herausgabe näher zu bestimmen (vgl. Nr. 23).

18.2  

1Sollen der Masse Kosten entnommen werden (Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 LJKostG), ist der zu vereinnahmende Betrag in der Herausgabeanordnung anzugeben. 2Soll die Herausgabe eines Gegenstandes von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden (Art. 6 Abs. 3 Nr. 3 LJKostG), ist die Herausgabeanordnung erst zu erlassen, wenn die Kosten beglichen sind.

18.3  

1Die Hinterlegungsstelle übermittelt der Hinterlegungskasse die Herausgabeanordnung samt zugehöriger Kassenanordnung. 2Dabei weist sie die Hinterlegungskasse auf bestehende Erkenntnisse über eine fehlende Empfangszuständigkeit des bezeichneten Empfängers (etwa wegen Pfändung oder Abtretung des Herausgabeanspruchs) hin.

18.4  

1Die Hinterlegungskasse prüft abschließend, ob der Herausgabe an den bezeichneten Empfänger Pfändungen, Abtretungen oder andere Hindernisse entgegenstehen. 2Ist dies nicht der Fall, vollzieht die Hinterlegungskasse die Herausgabe an den bezeichneten Empfänger gemäß Nr. 23 und bestätigt der Hinterlegungsstelle den Herausgabezeitpunkt.

19.   Antrag auf Herausgabe (Art. 19 BayHintG)

Für den Herausgabeantrag gelten die Nrn. 11.1 bis 11.4 sowie Nr. 11.10 entsprechend.

20.   Empfangsberechtigung (Art. 20 BayHintG)

20.1  

1Erklärungen gemäß Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayHintG und Ausfertigungen nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayHintG sind im Original vorzulegen. 2Soweit das Original einer Erklärung nach Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BayHintG in elektronischer Form errichtet wurde, ist es als elektronisches Dokument einzureichen. 3Gerichtliche Entscheidungen, die nach § 130b ZPO errichtet wurden, können in elektronischer Form eingereicht werden; das Erfordernis des Nachweises der Rechtskraft (z. B. § 706 i. V. m. § 130b ZPO) bleibt unberührt. 4Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Hinterlegungsakten, genügt die Bezugnahme auf die Akten.

20.2  

Bei Unklarheiten über den Inhalt einer Erklärung hat die Hinterlegungsstelle bei dem betreffenden Beteiligten nachzufragen und ihn gegebenenfalls auf die Rechtsfolgen einer Bewilligung sowie deren Unwiderruflichkeit hinzuweisen.

20.3  

Werden Urkunden, die zum Nachweis der Empfangsberechtigung gemäß Art. 20 BayHintG eingereicht wurden, zurückgegeben, sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen.

21.   Erklärung über die Bewilligung (Art. 21 BayHintG)

21.1  

1Soll eine Zustellung der Aufforderung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayHintG durch die Post erfolgen, so wählt die Hinterlegungsstelle regelmäßig die Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe (Art. 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZVG), ggf. mit der Zusatzvorgabe „Eigenhändig“, um den tatsächlichen Empfang zu gewährleisten. 2Im Übrigen gilt Nr. 7.3 entsprechend.

21.2  

Für eine Aufforderung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHintG werden Gebühren gemäß Nr. 3.2 der Anlage zu Art. 1 Abs. 2 LJKostG erhoben.

22.   Genehmigung der Herausgabe (Art. 22 BayHintG)

Die Genehmigung ist schriftlich vorzulegen.

23.   Vollziehung der Herausgabe (Art. 23 BayHintG)

23.1  

Bei der Vollziehung der Herausgabe ist zu unterscheiden:

23.1.1  

1Ist bei Geldhinterlegungen ein Konto des Empfängers angegeben, so wird auf dieses überwiesen. 2Andernfalls erfolgt die Auszahlung mittels Verrechnungsscheck. 3Die Auszahlung erfolgt entgeltfrei.

23.1.2  

1Zur Herausgabe von Wertpapieren liefert die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle die bei ihr verwahrten Wertpapiere aufgrund der Herausgabeanordnung, die ihr durch Vermittlung der Landesjustizkasse Bamberg in doppelter Ausführung zugehen, unmittelbar an den Empfänger aus. 2Wertpapierguthaben werden nach Maßgabe der Herausgabeanordnung auf das vom Empfänger benannte Depot übertragen. 3Von der Herausgabeanordnung verbleibt eine Ausfertigung bei der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle; diese sendet die zweite mit Auslieferungsbescheinigung versehene Ausfertigung an die Landesjustizkasse Bamberg zurück.

23.1.3  

1Bei anderen Werthinterlegungen übergibt die Landesjustizkasse Bamberg den hinterlegten Gegenstand an den Empfänger. 2Dieser hat den Empfang zu quittieren. 3Eine Übersendung des hinterlegten Gegenstandes an den Empfänger erfolgt nur, sofern dieser zuvor die Übernahme von Kosten und Gefahr der Versendung erklärt hat.

23.2  

Soweit die Hinterlegungsgeschäfte nach Art. 23 Nr. 3 BayHintG gemäß § 53 Nr. 2 GZVJu der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bamberg übertragen sind, nimmt die Landesjustizkasse Bamberg diese Geschäfte für das Amtsgericht Bamberg wahr.

23.3  

1Die Meldevorschriften gemäß den §§ 63 bis 73 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind zu beachten. 2Hiernach hat die Hinterlegungskasse der Deutschen Bundesbank zu melden:
a)
die Auszahlung der von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) hinterlegten Beträge und der Verkaufserlöse hinterlegter Vermögenswerte an Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 5 AWG oder für deren Rechnung an Inländer,
b)
die Überweisung der von Ausländern hinterlegten Beträge an Ausländer (als Zweck der Zahlung ist anzugeben: „Rückzahlung von Hinterlegungsgeldern“),
c)
die Entgegennahme der von Ausländern hinterlegten Beträge durch die Justizbehörden selbst als Endbegünstigte (als Rechtsgrund ist z. B. anzugeben: „Gerichtskosten“, „Geldstrafen“).
3Inländer sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland, Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben (§ 2 Abs. 15 AWG). 4Ausländer sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Inländer sind (§ 2 Abs. 5 AWG). 5Die Meldepflicht besteht, wenn die entgegengenommene oder geleistete Zahlung im Einzelfall den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt. 6Die Meldungen sind bei der Deutschen Bundesbank nach § 72 AWV elektronisch einzureichen. 7Wird eine entsprechende Zahlung aufgrund einer Hinterlegung durch einen Ausländer an einen Inländer geleistet, hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine nach den Vorschriften der AWV meldepflichtige Zahlung handelt. 8Liegen die Voraussetzungen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht vor, vermerkt die Hinterlegungsstelle dies auf der Herausgabeanordnung.

24.   Dreißigjährige Frist (Art. 24 BayHintG)

1Liegt bei Ablauf der Frist nach Art. 24 BayHintG ein Antrag auf Herausgabe vor, ist dieser zu verbescheiden. 2Der Fristablauf wird durch die Antragstellung nicht gehemmt.

25.   Einunddreißigjährige Frist (Art. 25 BayHintG)

Nr. 24 gilt entsprechend.

26.   Verfall (Art. 26 BayHintG)

26.1  

Die Hinterlegungsstelle vermerkt den Zeitpunkt, zu dem der Verfall eingetreten ist, mit kurzer Begründung in den Akten.

26.2  

1Bei Geldhinterlegungen übersendet die Landesjustizkasse Bamberg der Hinterlegungsstelle zu Beginn eines Haushaltsjahres einen Abdruck der Nebenliste, aus der sich nach HL-Nummern geordnet die zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht abgewickelten Konten für Geldhinterlegungen ergeben. 2Bei Werthinterlegungen teilt die Landesjustizkasse Bamberg der Hinterlegungsstelle vor Ablauf eines Haushaltsjahres die Fälle mit, die nach den dort bekannten Daten infolge Ausschlusses der Herausgabe voraussichtlich dem Freistaat Bayern verfallen werden. 3Die Hinterlegungsstelle hat bei ihrer Entscheidung zu beachten, dass die Herausgabe von Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, zum gleichen Zeitpunkt ausgeschlossen ist wie für die Hauptmasse.

26.3  

Bei verfallenen Geldhinterlegungen erlässt die Hinterlegungsstelle die Kassenanordnung zur Vereinnahmung des Hinterlegungsbetrags bei den vermischten Einnahmen.

26.4  

1Verfallene Wertpapiere zeigt die Hinterlegungsstelle nach Maßgabe der Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwertung von Wertpapieren vom 29. Juli 1997 (JMBl S. 90) der für die Entscheidung über die Verwertung zuständigen Stelle an. 2Sollen verfallene Wertpapiere veräußert oder in den Wertpapierbestand des Freistaates Bayern aufgenommen werden, sind sie unmittelbar an das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung abzugeben.

26.5  

1Verfallene Kostbarkeiten sind durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder, wenn dies vorteilhafter ist, durch freihändigen Verkauf zu veräußern. 2Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen zu schätzen. 3Hinsichtlich des Erlöses gilt Nr. 26.3 entsprechend.

26.6  

Sind Gegenstände für unbekannte Erben hinterlegt, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das zuständige Nachlassgericht davon, dass die Herausgabe ausgeschlossen ist, und regt an, nach § 1964 Abs. 1 BGB zu verfahren.

26.7  

1Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Nr. 26.4 fallen, sind zu vernichten. 2Vor der Vernichtung sollen die Beteiligten gehört werden.

26.8  

1Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (z.B. Sparbücher oder Hypothekenbriefe), soll die Hinterlegungsstelle – anstatt sie zu vernichten – dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) mit dem Hinweis übersenden, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und die Herausgabe ausgeschlossen ist. 2Verweigert der Aussteller die Annahme, so ist die Urkunde zu vernichten. 3Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefs hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.

27.   Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten (Art. 27 BayHintG)

1Bei einem Antrag auf Hinterlegung in den Fällen des Art. 27 BayHintG soll die Hinterlegungsstelle, falls nicht besondere Gründe für die Hinterlegung bei den Justizbehörden sprechen, den Antragsteller auf die Möglichkeit der Hinterlegung bei einem Kreditinstitut hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. 2Sie soll die Annahme zur Hinterlegung erst verfügen, wenn der Antragsteller binnen der Frist seinen Antrag nicht zurückgenommen hat.

28.   Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Bekanntmachung über Vollzugsvorschriften zum Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHiVV) vom 4. November 2010 (JMBl S. 127) außer Kraft.