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Text gilt ab: 30.03.2023

17.   Wertpapiere, Kostbarkeiten (Art. 17 BayHintG)

17.1  

1Die Landesjustizkasse Bamberg erledigt für die Hinterlegungsstellen die Aufgaben der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapierguthaben und Wertpapieren gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayHintG. 2Die jeweilige Hinterlegungsstelle bleibt verfahrensführende Behörde.

17.2  

1Als Kreditinstitut im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayHintG wird die Deutsche Bundesbank, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement Z 5, Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt am Main bestimmt. 2Sie nimmt insbesondere die in Nr. 17.5 bezeichneten Geschäfte für die Landesjustizkasse Bamberg wahr. 3Soweit durch die Hinterlegungsstelle die Annahme von Wertpapieren angeordnet wird, die von der Deutschen Bundesbank unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Verwahrung genommen werden, ist die Bayerische Landesbank als weiteres Kreditinstitut zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapierguthaben und Wertpapieren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayHintG bestimmt (vgl. JMS vom 16. August 2016, Gz. D3 - 3860 - I - 8332/2016).

17.3  

1Sollen Wertpapierguthaben hinterlegt werden, eröffnet die Landesjustizkasse Bamberg bei der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle je Hinterlegung ein offenes Depot. 2Steuerbescheinigungen sind der Landesjustizkasse Bamberg zu erteilen. 3Diese teilt die Depotkontonummer der Hinterlegungsstelle mit. 4Der Antragsteller ist aufzufordern, das zu hinterlegende Wertpapierguthaben unter Angabe des Aktenzeichens und der Depotkontonummer durch seine depotführende Bank auf das genannte Depot zu übertragen. 5Die von der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle zu übersendende Buchungsanzeige dient als Nachweis der Übertragung. 6Die Landesjustizkasse Bamberg benachrichtigt den Antragsteller und die Hinterlegungsstelle unverzüglich vom Vollzug der Übertragung.

17.4  

1Die Landesjustizkasse Bamberg gibt die von ihr verwahrten Wertpapiere der in § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes genannten Art ohne besondere Prüfung zur Verwahrung und Verwaltung in ein jeweils unter ihrem Namen zu führendes offenes Depot an die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle ab. 2Die Abgabe geschieht mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung. 3In dem Lieferschein ist ferner anzugeben, dass Steuerbescheinigungen der Landesjustizkasse Bamberg zu erteilen sind. 4Das von der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle mit Empfangsbescheinigung an die Landesjustizkasse Bamberg zurückgesandte Zweitstück des Lieferscheins dient als Nachweis der Abgabe.

17.5  

Im Rahmen der Verwaltung werden insbesondere folgende Geschäfte besorgt:
a)
die Einlösung von Wertpapieren, die gekündigt, ausgelost oder aus einem anderen Grund fällig sind, sowie Bogenerneuerungen;
b)
der Umtausch von Wertpapieren, z.B. bei Fusionen oder Namensänderungen;
c)
die Trennung und Einlösung fälliger Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheine;
d)
die Gutschrift von Erträgen oder Erlösen;
e)
die Verlosungskontrolle und der Einzug ausgeloster und gekündigter Stücke;
f)
die Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden;
g)
die Übersendung von Depotauszügen;
h)
die Benachrichtigung über die Einräumung von Bezugsrechten und deren Ausübung;
i)
die Benachrichtigung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen;
j)
die Übermittlung von Informationen, z.B. über gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, freiwillige Kauf- und Umtauschangebote oder Sanierungsverfahren.

17.6  

1Die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle führt den aus der Verwahrung und Verwaltung hinterlegter Wertpapierguthaben und Wertpapiere sich ergebenden Schriftwechsel mit der Landesjustizkasse Bamberg. 2Dies gilt insbesondere für die Mitteilung aller Bestandsänderungen. 3Über die aus der Verwaltung fließenden Geldbeträge, insbesondere Erlöse und Gutschriften, rechnet sie gegenüber der Landesjustizkasse Bamberg zum Zahltag ab und überweist ihr die sich ergebenden Beträge.

17.7  

1Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung usw. sowie für Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle die banküblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz. 2Diese entnimmt sie dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -erträgen der in Betracht kommenden Hinterlegungsmasse oder stellt sie, sofern dies nicht möglich ist, der Landesjustizkasse Bamberg in Rechnung. 3Diese veranlasst die Auszahlung an die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle und die Einziehung von dem Zahlungspflichtigen durch Mitteilung der angefallenen Auslagen an die Hinterlegungsstelle. 4Soweit die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapierguthaben oder Wertpapiere Depotgebühren berechnet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

17.8  

Die Hinterlegungsstelle soll Kostbarkeiten nach Art. 17 Abs. 2 BayHintG nur dann schätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen lassen, wenn hierfür ein konkreter Bedarf besteht und keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen.