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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

6.   Akteneinsicht, elektronische Akte (Art. 6 BayHintG)

6.1  

1Die Hinterlegungsstelle hat den Beteiligten Einsicht in die Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Verfolgung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Akteneinsicht wird nicht gewährt, soweit überwiegende Interessen der Beteiligten oder Dritter entgegenstehen. 3Das Geheimhaltungsinteresse ist in Fällen häuslicher Gewalt in der Regel anzuerkennen.

6.2  

1Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle, die die Akten führt. 2Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in deren Geschäftsräume hinausgegeben werden. 3Werden die Akten elektronisch geführt, gilt für die Akteneinsicht § 299 Abs. 3 ZPO entsprechend.

6.3  

Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden, sobald und soweit das Staatsministerium der Justiz dies bestimmt hat.